rechtskräftig: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldanspruch. Entstehung. ärztliche Feststellung. Nahtlosigkeit. Mitgliedschaft. Krankenversicherung. Arbeitsunfähigkeit. Karenztag
Leitsatz (amtlich)
▪ Der Anspruch auf Krankengeld entsteht dem Grunde nach mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
▪ Die ärztliche Feststellung löst gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V den Zahlungsanspruch aus (Abgrenzung zu BSG, SozR 3 – 2500 § 44 Nr 10).
▪ Für den Fortbestand des Mitgliedschaftsverhältnisses ist allein erforderlich, dass die Versicherungstatbestände nahtlos aneinander anschließen. Eine Überschneidung ist nicht erforderlich
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2, §§ 192, 5 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1-2, § 48 Abs. 1 S. 2; RVO § 182 Abs. 3, § 186 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Lübeck (Urteil vom 09.01.2005; Aktenzeichen S 5 KR 89/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Januar 2005 sowie die Bescheide vom 8. Juli und 20. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August bis 27. November 2003 Krankengeld zu gewähren.
Sie hat dem Kläger die zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 1. August bis 27. November 2003. Dabei geht es darum, ob der Kläger in dieser Zeit gegen Krankheit versichert war.
Der 1948 geborene Kläger war bei der Beklagten wegen einer abhängigen Beschäftigung gegen Krankheit versichert. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zum 30. Juni 2003. Anfang Juli 2003 meldete der Kläger sich beim Arbeitsamt arbeitslos. Am 1. Juli 2003 stellte der Allgemeinarzt Dr. G., H., Arbeitsunfähigkeit ab 25. Juni 2003 bis voraussichtlich 26. Juli 2003 fest, am 28. Juli die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2003 Krankengeld für die Zeit vom 2. bis 26. Juli 2003 und führte aus, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni 2003 geendet. Der Kläger habe jedoch einen weiter gehenden Leistungsanspruch für einen Monat. Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld entstehe von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folge. Insgesamt zahlte die Beklagte Krankengeld bis zum 31. Juli 2003. Mit Schreiben vom 7. August 2003 wandte der Kläger sich gegen die Begrenzung der Krankengeldzahlung auf einen Monat. Er trug vor, er habe sich bereits am 25. Juni bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet und beabsichtigt, sich am Freitag, den 27. Juni, beim Arzt vorzustellen. An dem Tag und an dem darauf folgenden Montag sei die Praxis aber geschlossen gewesen, so dass er erst am Dienstag, den 1. Juli den Arzt habe aufsuchen können. Da Dr. G. ihn bereits vorher wegen der Erkrankung behandelt habe, sei er zu keinem anderen Arzt gegangen.
Dr. G. attestierte die weiterhin fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und bestätigte die am 27. und 30. Juli geschlossene Praxis. Er führte aus, es habe sich bereits vorher abgezeichnet, dass der Kläger den Belastungen nicht werde standhalten können.
Mit Bescheid vom 20. August 2003 lehnte die Beklagte die Krankengeldzahlung über den 31. Juli 2003 hinaus ab. Dagegen legte der Kläger am 2. September 2003 Widerspruch ein und trug vor, am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem 25. Juni, habe er die Beschwerden als vorübergehend und nicht gravierend eingeschätzt. Erst am dritten Tag habe er sich entschlossen, den Arzt aufzusuchen, da er ab diesem Tag dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe vorlegen müssen. Die Praxis sei an diesem Tag aber geschlossen gewesen. Dr. G. sei zu Recht von der Soll-Bestimmung abgewichen und habe die Arbeitsunfähigkeit über zwei Tage hinaus rückwirkend festgestellt. Angesichts seiner Kenntnis von der Erkrankung sei dies nicht zu beanstanden. Der Krankengeldanspruch knüpfe lediglich an die bestehende Arbeitsunfähigkeit an. Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe er mit dem Arbeitgeber erwogen, eine arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarung des Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zu treffen. Zu der Vereinbarung sei es dann aber nicht gekommen. Er legte einen Bericht von Dr. G. vom 25. Oktober 2003 vor, der ausgeführt hatte, dass anlässlich von Untersuchungen am 14. April und 30. Mai 2003 die Frage der Arbeitsunfähigkeit besprochen, vom Kläger aber verworfen worden sei, da der Arbeitsanfall zu hoch sei. Die Arbeitgeberin teilte der Beklagten mit, dass der Kläger zuletzt am 24. Juni in der Firma gewesen sei und sich am 25. Juni krank gemeldet habe. Bereits zehn Tage vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe er seinen Vorgesetzten gefragt, ob dieser ihm bestätigen könne, dass er krank sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 wies die Beklagte de...