Leitsatz (amtlich)

Gegen den Beschluß des SG über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses ist die Beschwerde statthaft.

2. Der geschiedene Ehemann ist in dem wegen der Wiedergewährung der Witwenrente ( RVO § 1291 Abs 2 ) geführten Rechtsstreit auch dann nach ZPO § 383 Abs 1 Nr 2 zeugnispflichtig, wenn die geschiedene Ehefrau auf Unterhalt verzichtet hat.

 

Normenkette

SGG § 118 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 172 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 2, § 390; RVO § 1291 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Fundstellen

Breithaupt, 1062 (Leitsatz 1 und Gründe)

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