Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Einkommensermittlung. Student. BAföG-Bezieher. Mindesteinkommensgrenze. Mehrbedarf. Einkommensüberhang aus Kindergeld. Versicherungspauschale
Orientierungssatz
1. Für die Prüfung der Mindesteinkommensgrenze iS des § 6a BKGG sind bei Studenten/Auszubildenden die tatsächlich gezahlten Leistungen (BAföG/BAB) zugrunde zu legen. Daraus folgt, dass das Einkommen eines Studierenden bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen unberücksichtigt bleibt, dh der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft finden bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze keine Berücksichtigung. Nicht vom BAföG-Höchstsatz abgedeckt ist jedoch ein eventueller Mehrbedarf für Alleinerziehung.
2. Vom Einkommen einer Studierenden aus einem Einkommensüberhang aus Kindergeld ist im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 6a BKGG 1996 eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro nicht abzusetzen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Juli 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Kinderzuschlag in Höhe von 128,00 Euro monatlich vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2008 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Die ... 1968 geborene Klägerin ist alleinerziehend und lebt mit ihren drei Kindern in einem Haushalt. Für die Söhne T N, geboren ... 1995, und M J, geboren ... 1998, zahlen die Väter Unterhalt. Für die Tochter S, geboren ... 1991, erhält die Klägerin keine Unterhaltsleistungen. Die Klägerin war in dem streiterheblichen Zeitraum Studentin der Medizin und bezog ab Oktober 2005 BAföG in Höhe von 585,00 EUR monatlich. Am 30. Juni 2008 beendete die Klägerin ihr Studium und die BAfög-Leistungen wurden eingestellt.
Den am 12. Oktober 2005 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 2005 mit der Begründung ab: Das Einkommen der Klägerin erreiche die Mindesteinkommensgrenze nicht. Der Anspruch auf Kinderzuschlag sei daher ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25. Oktober 2005 Widerspruch ein und machte geltend, sie erhalte BAföG in Höhe von 585,00 EUR und Wohngeld in Höhe von 377,00 EUR. Außerdem habe sie für Söhne T und M noch Einkünfte aus Unterhalt. Sie könne den Bedarf für sich selbst decken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin erreiche mit ihren Einkünften die Mindesteinkommensgrenze nicht. Hierbei sei zu beachten, dass Auszubildende, die im Rahmen des BAföG gefördert würden, in der Regel keinen Anspruch auf Alg II hätten. Diese Ausschlusswirkung beziehe sich aber nur auf den Regelbedarf, nicht auch auf den Mehrbedarf (124,00 EUR). Bei der Prüfung, ob die Mindesteinkommensgrenze erreicht sei, bleibe die BAföG-Leistung in Höhe von 585,00 EUR außer Betracht. Dieses entspreche der Bedarfsermittlung nach dem SGB II.
Dagegen hat die Klägerin am 8. Juni 2006 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Argumentation der Beklagten gehe am Sinn und Zweck des Kinderzuschlags vorbei. Dieser sei es, die Hilfebedürftigkeit der Kinder zu vermeiden. Der Bedarf der Mutter der Kinder sei durch die BAföG-Leistung gedeckt. Die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft resultiere allein daraus, dass drei Kinder vorhanden seien, von denen zwei Kinder Unterhalt und Kindergeld erhalten würden, während ein Kind nur Kindergeld erhalte. In § 6 a Bundeskindergeldgesetz sei die Außerachtlassung des BAföG nicht ausdrücklich geregelt, sondern nur durch den Verweis auf das SGB II. Der Regelungszweck des Bundeskindergeldgesetzes müsse jedoch dazu führen, auch BAföG-Empfängern den Erhalt des Kinderzuschlags zu ermöglichen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 14. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kinderzuschlag zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da sie nicht die Voraussetzungen des § 6 a BKGG erfülle. Da sie BAföG beziehe, können durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden.
Gegen dieses am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ihr bisheri...