Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Änderungsbescheid wegen der Erzielung eines niedrigeren Einkommens. keine Überprüfung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bestandskraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ausschließlich wegen des anzurechnenden Einkommens gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10 teilweise zugunsten des Leistungsempfängers aufgehoben wird (hier: Berücksichtigung eines niedrigeren Nebeneinkommens in einem Monat), und der für den Leistungsempfänger keine darüberhinausgehende Neuregelung enthält, beschränkt sich auf diese Abänderung des ursprünglichen Bescheides. In einem gegen einen solchen Änderungsbescheid geführten Klageverfahren kann zulässigerweise nur die verfügte Änderung und ihre Reichweite überprüft werden.

2. Die Wiederholung eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes oder der lediglich wiederholende Hinweis auf bereits bestandskräftig festgestellte und vom Streitgegenstand her abtrennbare Elemente der Leistungsbewilligung (hier: Kosten der Unterkunft und Heizung) stellen keinen erneut anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Dezember 2007 in Höhe von 85,31 EUR hat. In diesem Rahmen ist insbesondere der grundsätzliche Regelungsgehalt und die Reichweite von Änderungsbescheiden nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwischen den Beteiligten umstritten.

Die am ... 1963 geborene Klägerin lebte zunächst gemeinsam mit ihrer am ... 2006 verstorbenen Mutter und anschließend allein in einer 53,71 qm großen 2 1/2-Zimmer-Wohnung in P... Die Bruttokaltmiete betrug ab dem 1. März 2006 monatlich 273,41 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 76,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 59,00 EUR. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zunächst - nach Abzug der Warmwasserpauschale - in vollem Umfang vom Beklagten übernommen. Seit dem 1. September 2006 übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit im Schuhhaus H..., S..., mit schwankenden monatlichen Einkünften im geringfügigen Bereich aus. Das Einkommen, zu dessen genauer Höhe die Klägerin vorab keine Angaben machen konnte, wurde von dem Beklagten auf der Grundlage einer Arbeitgeberbescheinigung zunächst mit 390,00 EUR geschätzt und mit (endgültigem) Bescheid vom 15. September 2006 bewilligt. Es handelte sich nicht um eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II alte Fassung in Verbindung mit § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen wurde die Höhe der monatlich zustehenden Leistungen unter Umständen auch monatsbezogen neu berechnet und der Beklagte erließ Änderungsbescheide (vgl. zuerst Änderungsbescheid vom 28. September 2006).

Mit Schreiben vom 28. September 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft auf, da ihre Miete inklusive der Nebenkosten um 90,31 EUR über der anzuerkennenden Höchstgrenze liege. Die Aufforderung zur Kostensenkung in Form der “Einleitung eines Mietminderungsverfahrens„ wurde vom Beklagten im Rahmen des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 verlängert.

Im Mai 2007 bat die Klägerin darum, das fiktive Einkommen auf 300,00 EUR zu reduzieren, da sie monatlich nicht mehr verdiene, konnte jedoch dafür keine Bescheinigung ihres Arbeitgebers einreichen. Der Beklagte lehnte eine niedrigere Einkommensfestsetzung ab, da sie in den Monaten Januar, März und April 2007 Einkommen von mehr als 300,00 EUR erzielt habe.

Im Mai 2007 erzielte die Klägerin ein Nettoeinkommen von 397,25 EUR und im Juni 2007 von 313,25 EUR. Im Fortzahlungsantrag vom 16. Juli 2007 gab sie an, dass sich hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Änderungen ergeben haben.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 425,10 EUR monatlich. Er legte der Leistungsgewährung einen Bedarf für die Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR für Alleinstehende und für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 318,10 EUR monatlich zugrunde. Darauf rechnete er ausgehend von einem fiktiven monatlichen Erwerbseinkommen in Höhe von 400,00 EUR einen anrechenbaren Betrag von 240,00 EUR an, was dazu führte, dass die Regelleistung nur noch in Höhe eines Betrages von 107,00 EUR bewilligt wurde, wohingegen die Kosten für Unterkunft und Heizung von der Einkommensanrechnung unberührt blieben. Der Bescheid ist weder ...

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