Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Terminsladung. Zustellung. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Termin zur mündlichen Verhandlung. Antrag auf Terminsänderung. Ablehnung
Orientierungssatz
1. Die Verkündung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege einer Umladung setzt eine förmlichen Zustellung nicht voraus.
2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung der Antrags auf Terminsänderung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Ergänzung des Urteils des Senats vom 13. November 1998, Az.: L 3 Ar 59/97.
Sie führte vor dem erkennenden Senat gegenüber der Beklagten einen Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslosengeldes ab dem Jahr 1990, über die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 26. August 1991, über die Höhe eines Verzinsungsanspruchs auf Leistungen und über die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. November 1998 beantragte sie in der Berufungsverhandlung:
"Das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Mai 1997 aufzuheben und
1. den Bescheid vom 24. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1993 sowie sämtliche Folgebescheide abzuändern,
2. den Bescheid vom 1. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1994 aufzuheben,
3. den Bescheid vom 1. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1. die auf Grund des Bescheides vom 24. März 1993 geleistete Nachzahlung zu verzinsen,
2. dem Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 1990 ein Bemessungsentgelt nach der Entgeltgruppe G 10 (Endstufe 100 %) des Tarifvertrages der chemischen Industrie Schleswig-Holstein zu Grunde zu legen,
3. von dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemannes der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1996 sämtliche angeführten Ausgaben abzuziehen,
ferner, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Februar 1998 sowie den Bescheid vom 23. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 aufzuheben."
Mit Urteil vom selben Tag entschied der erkennende Senat:
"Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Mai 1997 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1995 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das Jahr 1995 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines wöchentlichen Ehegatteneinkommens von 61,78 DM zu gewähren.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 1/10 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen."
Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die Gerichtsakte L 3 Ar 59/97, Bl. 419 - 437, verwiesen.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. April 1999 zugestellt worden. Am 13. April 1999 hat die Klägerin die Tatbestandsberichtigung und die Urteilsergänzung, ferner die Berichtigung der Niederschrift vom 13. November 1998 beantragt. Die Vorsitzende des erkennenden Senats hat mit Beschluss vom 19. Juli 2001 den Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsniederschrift abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2001 hat der Senat den Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils zurückgewiesen. Die dagegen eingelegten Beschwerden hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19. September 2001 (Az.: B 11 AL 7/01 S) als unzulässig verworfen.
Zur Begründung des Antrags auf Urteilsergänzung trägt die Klägerin vor, in dem angefochtenen Urteil sei die Stellungnahme des Arbeitsvermittlers R vom 23. Juni 1995 nicht berücksichtigt worden, der von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 3.645,-- DM für die Einstufung Anfang 1990 ausgegangen sei. Die Beklagte habe in der 1. Instanz einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 20.000,-- DM unterbreitet. Das Sozialgericht habe ein Gutachten von Prof. Dr. I aus einem Rentenverfahren gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ohne ihre -- der Klägerin -- Zustimmung an die Beklagte gesandt. Die Beklagte habe 1996 bei einer Neueinstufung das Günstigkeitsprinzip verletzt. Das Arbeitsamt habe keine Vermittlungsversuche unternommen. Ein Hilfsantrag vor dem Sozialgericht Itzehoe sei dort nicht behandelt worden. Er sei darauf gerichtet gewesen, die Beklagte vorerst zu verpflichten, nicht weiterhin das von ihr bereits "wesentlich" höher angegebene Bruttobemessungsentgelt E 9 Endstufe zurückzuhalten. Es sei festzustellen, dass auf Grund der zahlreichen Bescheide des Arbeitsamtes E durch die Nachzahlungen beim zuständigen Finanzamt entsprechende Steuern angefallen seien, die dokumentiert seien. Diese Werbungskosten seien unberücksichtigt geblieben, obwohl der steuerliche Abzug gesetzlich vorgesehen sei. Es sei festzustellen, dass sie schon früher auf die zusätzliche vitamin- und mineralstoffreichere Ernä...