Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsweg. Verlust eines Hilfsmittels. nichtbestimmungsgemäßer Gebrauch. Ablage im Kofferraum oder auf den Beifahrersitz. keine Fiktion eines Gesundheitsschadens. Raubüberfall
Orientierungssatz
Tritt der Verlust der während einer Betriebsfahrt im Pkw abgelegten Hörgeräte allein durch die Entwendung des Pkws innerhalb eines Raubüberfalls ein, ist dieser nicht dem gem § 8 Abs 3 iVm Abs 1 S 2 SGB 7 als Gesundheitsschaden geltenden Verlust eines Hilfsmittels gleichzusetzen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der ... 1928 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für die Wiederbeschaffung von Hörgeräten.
Auf einer beruflich veranlassten Fahrt nach D am 18. Juni 2004 wurde der Kläger kurz vor der Stadt K Opfer eines Raubüberfalls. Die Täter entwendeten den Pkw des Klägers einschließlich aller darin befindlichen Gegenstände, u. a. auch der Hörgeräte des Klägers.
Mit Schreiben vom 16. September 2004 teilte die Barmer Ersatzkasse der Beklagten mit, dass im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 18. Juni 2004 die Neuanschaffung der entwendeten Hörgeräte erforderlich geworden sei. Dabei habe der Kläger eine Eigenbeteiligung von 3.514,40 EUR zu tragen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2004 stellte der Kläger selbst einen entsprechenden Antrag und teilte mit, dass die Hörgeräte sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalls im Kofferraum seines Wagens befunden hätten.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die Neuversorgung mit Hörgeräten ab mit der Begründung, Voraussetzung hierfür wäre, dass die Hörgeräte zum Unfallzeitpunkt am Körper getragen worden seien. Diese Voraussetzung sei nach eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er könne im Auto Hörgeräte nicht tragen, weil Motorgeräusche und andere Nebengeräusche viel zu laut wahrgenommen werden würden, so dass er andere wichtige akustische Signale nicht mehr hören könne. Daher habe er die Hörgeräte während der Fahrt nicht getragen. Hierzu legte er ein ärztliches Attest vom 11. Oktober 2004 vor, wonach ihm eine hörgerätepflichtige Schwerhörigkeit attestiert wird. Das Tragen der Hörgeräte sei nicht ständig von Nöten, sondern könne situationsbezogen vom Patienten selbst entschieden werden. Mit Schreiben vom 22. November 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Ereignis vom 18. Juni 2004 als Arbeitsunfall anerkannt werden könne, eine Entschädigung für den Diebstahl der Hörgeräte jedoch nicht in Frage komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 26. Januar 2005 Klage erhoben und vorgetragen, die Hörgeräte hätten sich nicht im Kofferraum befunden, sondern auf dem Beifahrersitz. Die zunächst gemachten Angaben seien falsch. Er sei selbst nicht in der Lage gewesen, unmittelbar nach dem Raub den Schriftverkehr selbst zu führen. Das habe ein Mitarbeiter erledigt, der seine Aussage wohl falsch verstanden habe. Er habe als Folge des Raubüberfalls bisweilen Angstzustände, so dass er an manchen Tagen seine persönlichen Dinge nicht selbst regeln könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Hörgeräte zum Unfallzeitpunkt vom Kläger nicht getragen worden seien und sie auch nicht durch auf den Körper des Klägers einwirkende Gewalt beschädigt worden oder verlorengegangen seien. Vielmehr seien sie durch das Entwenden des Pkws verlorengegangen, was nicht als Gesundheitsschaden anerkannt werden könnte.
Das Sozialgericht Lübeck hat mit Urteil vom 15. November 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Voraussetzung für eine Entschädigung des Verlustes eines Hilfsmittels sei, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung bzw. des Verlustes des Hilfsmittels dieses am Körper verwendet oder zumindest am Körper bei der versicherten Tätigkeit getragen worden und Beschädigung bzw. Verlust durch äußere Einwirkung auf den Körper erfolgt sein müsse. Diese Voraussetzung lägen jedoch nicht vor.
Gegen das am 23. Januar 2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Lübeck hat der Kläger am 15. Februar 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe auf einer Fahrt nach D, um dort Geschäftskontakte zu knüpfen, wegen Inkontinenzproblemen kurz mit seinem Pkw anhalten müssen. Bei Rückkehr zum Auto sei er überfallen worden. Er habe sich jedoch noc...