Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Eigenkündigung des unbefristeten zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses. wichtiger Grund

 

Orientierungssatz

Ein wichtiger Grund iS von § 144 Abs 1 SGB 3 für die Kündigung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung liegt nicht vor, wenn eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Befristung nicht konkret in Aussicht gestellt wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen B 11a AL 55/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.

Die 1978 geborene Klägerin stand vom 1. September 1995 bis 31. März 2001 in einem unbefristeten und arbeitgeberseitig nicht gekündigten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im Vertriebsinnendienst der Firma P. GmbH in H., wo sie zuvor seit 1. September 1995 eine Ausbildung durchlaufen hatte. Das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt 4.516,00 DM = 2.309,00 €; daneben wurden Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gewährt.

Am 2. Januar 2001 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2001, um ab 1. April 2001 eine Beschäftigung als Kinderanimateurin bei der N. AG (heute: T. AG) mit Geschäftssitz in Pa., Schweiz, aufzunehmen. Hierzu hatte die Klägerin mit der N. AG einen individuell befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis am 1. April 2001 begann und am 31. Oktober 2001 endete. Vertragsbestandteil war im Übrigen die Bestimmungen eines Rahmenvertrages, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte (GA)).

Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 11. Dezember 2001 bezog die Klägerin einen monatlichen Grundlohn von durchschnittlich ca. 1.790,00 CHF = 1.147,57 € (Umrechnungskurs vom 15. Juli 2005).

Am 1. November 2001 meldete die Klägerin sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg).

Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. November 2001 bis 23. Januar 2002 fest und führte aus, dass während dieser Zeit der Anspruch auf Alg ruhe. Die Klägerin erhalte die Leistung erst nach Ablauf der Sperrzeit. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 90 Tage. Grund der Sperrzeit sei, dass die Klägerin durch ihre Kündigung zum 31. März 2001 ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P. in H. selbst aufgegeben habe. Ihre Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, denn das Anschluss-Arbeitsverhältnis sei von vornherein befristet gewesen. Die Klägerin habe ihr Verhalten damit begründet, dass sie eine befristete Beschäftigung bei der Firma T. AG habe aufnehmen wollen. Diese Gründe hätten jedoch bei Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ersichtlich. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß. Sie bedeute keine besondere Härte, weil besondere und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit unberücksichtigt bleiben müssten. Die Entscheidung beruhe auf § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 24. Januar 2002 bei einem Leistungssatz von wöchentlich 165,90 €. Die Bewilligung wurde später aufgehoben, nachdem die Klägerin sich mit Wirkung vom 18. März 2002 in Arbeit bei der Firma G. in Pb. abgemeldet hatte.

Den am 26. September 2001 mit der T. AG abgeschlossenen individuell befristeten Arbeitsvertrag für eine erneute Tätigkeit der Klägerin als Kinderanimateurin in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 2002 kündigte die Klägerin - wie eine im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme der T. AG ergeben hat - mit Schreiben vom 7. Januar 2002. Hierzu hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung erläutert, dass sie wieder in Deutschland habe arbeiten wollen. Bis zur Geburt ihres Kindes im Jahre 2004 habe sie in dem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma G. gestanden.

Gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma P. GmbH in H. wichtige Gründe gehabt habe. Nachdem sie sich in einem Auswahlverfahren für eine Beschäftigung bei der T. AG qualifiziert habe, habe sie die nicht alltägliche Möglichkeit gehabt, sich im Ausland fortzubilden und zahlreiche Auslandserfahrungen für ihren späteren Werdegang zu sammeln. Auf Grund ihrer Auslandsbeschäftigung hätten sich auch ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessert. Dass sie nur einen befristeten Vertrag habe a...

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