Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Untersuchungsmaxime. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Leistungsberechtigten. Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigem Leistungsberechtigten. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. psychiatrische Erkrankung bzw Zwangserkrankung. behauptete Nahrungsmittelunverträglichkeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Es bedarf keiner gerichtlichen Feststellung der (zweifelhaften) Erwerbsfähigkeit, wenn die um Leistungen nachsuchende und vom Grundsicherungsträger für erwerbsfähig erachtete Person als Partner einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und sich die als Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld zu gewährenden Leistungen der Höhe nach nicht voneinander unterscheiden.
2. Voraussetzung für die Anerkennung eines Ernährungsmehrbedarfs ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung; diese "Krankenkost" muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (Anschluss an BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 12).
3. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Notwendigkeit, sich in einer bestimmten Weise zu ernähren, ist bei Zwangserkrankungen regelmäßig nicht herstellbar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Anerkennung eines noch höheren als dem bereits erstinstanzlich in Höhe von monatlich 42,82 EUR zuerkannten Mehrbedarfs. In der Sache geht es insbesondere um die Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann.
Der am … 1962 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 v. H.. Er bezog bis Ende 2004 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Landehauptstadt Kiel und seither Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) vom Beklagten. Er lebt mit seiner 1964 geborenen erwerbsfähigen Lebensgefährtin S. E. (im Weiteren: Frau E.) seit 2005 in einer ca. 40 qm großen Wohnung in K… zusammen. Für die Wohnung war im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 300,00 EUR nebst Betriebskostenvorauszahlung (40,00 EUR monatlich) und Heizkostenvorauszahlung (30,00 EUR monatlich) zu zahlen. Der Kläger ist nicht erwerbstätig und verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum ebenso wie seine Lebensgefährtin weder über Einkommen noch relevantes Vermögen. Aufgrund einer psychischen Zwangsstörung hat der Kläger ein bestimmtes Ernährungsverhalten entwickelt, indem er weitgehend bestimmte Biokost von bestimmten Herstellern nach einem individuellen Vorkostverfahren zu sich nimmt. Seinen wesentlichen Energiebedarf deckt er durch mit „Kaba“ angerührte Milch. Körperliche Nahrungsunverträglichkeiten wegen bestimmter Nahrungsmittel (z. B. Zölikalie oder Laktose-Intoleranz) lassen sich nicht feststellen.
Von Januar 2005 an berücksichtigte der Beklagte letztendlich bis zum 31. Dezember 2010 bei der Berechnung der Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR monatlich. Einen Änderungsbescheid vom 9. Juli 2010, mit dem der Beklagte einen Wegfall des Mehrbedarfs bereits zum 1. August 2010 hatte umsetzen wollen, hob er aufgrund eines richterlichen Hinweises im Eilverfahren zum Aktenzeichen S 40 AS 610/10 ER wegen des Fehlens der verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevoraussetzungen mit Bescheid vom 19. November 2010 wieder auf.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Änderungsbescheid vom 9. Juli 2010 hatte der Kläger einen Befundbericht des Chefarztes Dr. C. M… der Fachklinik N… vom 6. Juli 2010 beigebracht, der ihm ein „komplexes Krankheitsbild mit ausgeprägter Chronifizierungstendenz“ bescheinigte. Auf dem Boden einer atopischen Erkrankung und ausgeprägten Nahrungsmittelverträglichkeitsstörungen habe der Kläger eine „Multiple Chemical Sensitivity“ (MCE) entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht beständen Hinweise auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und eine ausgeprägte soziale Phobie. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht (Bl. 407 der Leistungsakte) Bezug genommen.
Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur f...