Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßgegenstand. Wirtschaftlichkeitsprüfung. Bescheid des Beschwerdeausschusses. Prüfantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Da Prozeßgegenstand in Verfahren wegen Unwirtschaftlichkeitsprüfung nur der Bescheid des Beschwerdeausschusses ist, sind Mängel im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß, insbesondere ein verspäteter Prüfantrag, irrelevant (Abweichung von BSG vom 21.4.1993 - 14a RKa 11/92 = SozR 3-1300 § 35 Nr 5). Erheblich ist, ob der Prüfantrag vor der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vorliegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.10.1995; Aktenzeichen 6 RKa 12/95)

BSG (Beschluss vom 20.09.1995; Aktenzeichen 6 BKa 8/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667894

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