Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung. Mobilitätshilfe. Fahrkostenbeihilfe. Notwendigkeitsbegriff. Prognoseentscheidung
Orientierungssatz
Der Notwendigkeitsbegriff iS von § 53 Abs 1 SGB 3 setzt eine Prognoseentscheidung dahingehend voraus, dass das auswärtige Beschäftigungsverhältnis ohne die Gewährung der Mobilitätshilfe voraussichtlich nicht zu Stande gekommen wäre.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe.
Der ... 1959 geborene Kläger, der seinerzeit in M (bei N) wohnte, meldete sich am 30. März 2004 bei der Beklagten arbeitslos, nachdem er zuvor seit Januar 2001 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte. Am 19. April 2004 nahm der Kläger eine bis zum 23. Juni 2004 befristete Beschäftigung bei dem Bezirksamt H-M als Wahlhelfer im Rahmen der Europawahl auf. Die einfache Fahrstrecke vom damaligen Wohnort des Klägers zum Beschäftigungsort in H-M betrug 84 Kilometer.
Am 21. April 2004 beantragte er mündlich und am Folgetag schriftlich die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für tägliche Hin- und Rückfahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2004 ab. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf § 53 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) i.V.m. § 324 Abs. 1 SGB III aus, dass Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich vor Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, zu stellen seien. Als förderrechtlich maßgebend gelte das Datum der Antragstellung. Die Arbeitsaufnahme liege vor diesem Datum. Der Antrag sei somit verspätet gestellt. Der Kläger habe das Merkblatt 1 erhalten, in dem unter dem Gliederungspunkt "weitere Hilfen" auf die rechtzeitige Antragstellung verwiesen werde. Gründe, dass diese Ablehnung für den Kläger eine unbillige Härte bedeute, seien nicht erkennbar bzw. seien nicht vorgebracht.
Mit bei der Beklagten am 27. Mai 2004 eingegangenen Widerspruchsschreiben begründete der Kläger den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe. Er führte aus, dass er den Antrag unverzüglich gestellt habe, nachdem er die Information über die Möglichkeit einer Förderung erhalten habe. Leider sei dies erst nach Arbeitsantritt der Fall gewesen. In dem Merkblatt werde auf die Möglichkeit der Förderung nicht hingewiesen. Auch habe er in Beratungsgesprächen keinerlei Hinweise auf Förderungsmöglichkeiten bei Aufnahme einer Arbeit erhalten. Hierzu wäre die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen. Die entstehenden Fahrkosten seien derart hoch, dass er nicht wisse, wie er diese bei seiner derzeitigen finanziellen Situation bestreiten solle. Dass ihm aus der verspäteten Antragstellung derartige Nachteile entstehen sollten, verstehe er nicht. Er bitte um erneute Überprüfung des Ablehnungsbescheides.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Antrag verspätet gestellt. Zwar könnten Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung auf Antrag gewährt werden. Dieser sei jedoch nach § 324 SGB III grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Da der Kläger die Arbeit am 19. April 2004 aufgenommen habe, bevor er am 21. April 2004 den Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe gestellt habe, könne diesem nicht entsprochen werden. Die verspätete Antragstellung könne auch nicht nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zugelassen werden, da eine unbillige Härte nicht anzunehmen sei. Er, der Kläger, habe das Merkblatt 1 erhalten, in dem unter dem Gliederungspunkt - Weitere Hilfen - auf die Bedeutung der rechtzeitigen Antragstellung verwiesen werde und darauf, dass Hilfen zur Arbeitsaufnahme nur dann gewährt werden könnten, wenn die Antragstellung vor Arbeitsaufnahme erfolge. Bedarf für eine weiter gehende Beratung des Klägers habe nicht bestanden, so dass die Berufung auf die verspätete Antragstellung keine unbillige Härte bedeute.
Dagegen hat der Kläger am 23. Juli 2004 vor dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er könne nicht akzeptieren, dass die Beklagte den Antrag allein wegen Verspätung abgelehnt habe. Er habe den Antrag unverzüglich gestellt, nachdem er die Information über die Möglichkeit einer Förderung erhalten habe. Dass dies erst nach Arbeitsaufnahme der Fall gewesen sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. In dem Merkblatt werde auf die Möglichkeit der Förderung lediglich allgemein und nicht bezogen auf Fahrkostenbeihilfe hingewiesen. Auch sei er in den Beratungsgesprächen nicht entsprechend informiert worden. Das Versäumnis sei demnach nicht ihm, sondern der Beklagten anzulasten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Hinblick au...