Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.12.1999; Aktenzeichen 13 A 263/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 5 C 34.01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 13. Kammer – 2 – vom 20. Dezember 1999 geändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin die ihr ab 14. Februar 1998 bis 30. April 2001 tatsächlich entstandenen Kosten der ambulanten Hilfe für …. in Höhe von 132.124,39 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 24. September 1999 auf den Betrag von 27.879,90 DM und danach auf die jeweilige Gesamtsumme einschließlich der in der Folgezeit überwiesenen Beträge ab dem jeweiligen Datum der Überweisungen zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin nunmehr den Antrag auf Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nur noch als Hilfsantrag gestellt hat.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Eingliederungshilfe für Herrn ….

Bei dem 1966 geborenen … wurde eine schwere Verhaltensstörung bei gleichzeitiger deutlicher körperlicher Entwicklungsretardierung diagnostiziert. Im Jahre 1973 wurde er in eine Schule für Lernbehinderte eingeschult. Nach dem Ende seiner Schulzeit suchte er unter Mitwirkung seiner Eltern und der Klägerin nach einer geeigneten Einrichtung für seine Unterbringung.

Am 17. September 1983 nahm das … Herrn … unter Mitwirkung und mit Zustimmung der Klägerin in ihr evangelisches Heim für Schüler, Jugendliche und Behinderte in … stationär auf. Die Kosten trug die Klägerin als Eingliederungshilfe aus Sozialhilfemitteln. Nach zweimaligem Umzug innerhalb der Einrichtung lebte Herr … bis zum 31. Oktober 1993 in einer Wohngemeinschaft in ….

Zum 01. November 1993 wurde die Wohngruppe aus der stationären Betreuung ausgegliedert. Herr … behielt den bisher stationär bewohnten Wohnraum bei und erhielt in der Folgezeit ambulante pädagogische Betreuung. Er zog am 18. Januar 1996 in eine eigene Wohnung nach … um, am 01. Februar 1998 in eigenen Wohnraum nach …. Die ambulante pädagogische Betreuung wurde fortgesetzt.

Die Klägerin bewilligte Herrn … mit Wirkung vom 01. November 1993 weiterhin Eingliederungshilfe unter Übernahme der Kosten für die pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum im Umfang der beantragten 15 Betreuungseinheiten wöchentlich, später im Umfang von 12 Betreuungseinheiten wöchentlich. Seinen Lebensunterhalt bestreitet Herr … ergänzend aus Mitteln der Sozialhilfe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998, beim Beklagten eingegangen am 14. Februar, meldete die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe an und bat den Beklagten, den Hilfefall in eigene Verantwortung zu übernehmen, weil sich seine Zuständigkeit aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergebe.

Mit Schreiben vom 08. Mai 1998 lehnte der Beklagte ab, den Hilfefall in eigene Verantwortung zu übernehmen. Er vertrat die Auffassung, bei einer auswärtigen Sicherstellung der Hilfe bleibe gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG die örtliche Zuständigkeit des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestehen; die örtliche Zuständigkeit ende erst mit der endgültigen Beendigung der Hilfe. Daher werde auch eine Kostenerstattung abgelehnt. Die Klägerin hat am 24. September 1999 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie sei seit dem Umzug des Hilfeempfängers in eine eigene Wohnung für den Hilfefall nicht mehr örtlich zuständig. Aus der irrtümlichen weiteren Übernahme der Kosten der ambulanten Eingliederungshilfe folge keine Fortdauer ihrer Zuständigkeit. Aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergebe sich ihre Zuständigkeit nicht, weil diese Vorschrift die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG voraussetze. Für die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe sei sie nicht nach § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG, sondern nach § 97 Abs. 2 BSHG zuständig gewesen, daher sei nunmehr für die Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG kein Raum. Mangels anderer Vorschriften folge die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Der Beklagte sei daher zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Erstattungsbetrag sei zu verzinsen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die örtliche Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG festzustellen,
  2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die ihr ab 14. Februar 1998 für ambulant betreutes Wohnen entstandenen Kosten gemäß § 102 SGB X zu erstatten,
  3. der Klägerin auf den unter 2. bis zur Übernahme durch den Beklagten von ihr aufgewendeten Betrag 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass er örtlich nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 97 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, weil die Entlassung des Herrn … aus der ...

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