3.1 Beratungsregelung
Ein Schwangerschaftsabbruch ist zwar rechtswidrig, aber straffrei, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.
Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.
3.2 Auswirkungen für die Krankenkassen
Die vom Arzt getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch vorliegen, ist für die Krankenkassen verbindlich. Die Beratungsbescheinigung muss der Krankenkasse nicht vorgelegt werden.
3.3 Leistungen der Krankenkasse
Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch ist die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse eingeschränkt. Im Fall eines derartigen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte einen Anspruch auf
- ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
- Krankenhausbehandlung.
Voraussetzung ist jedoch, dass Maßnahmen dazu dienen,
- die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,
- die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
- die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
3.4 Leistungsausschluss
Ausgeschlossen von der Leistungspflicht ist die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs und umfasst
- die Anästhesie,
- den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
- die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
- die Injektion von Medikamenten,
- die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,
- die Assistenz durch einen anderen Arzt und
- die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation
sowie die medizinische Nachsorge beim komplikationslosen Verlauf und den Anspruch auf Krankengeld. Die Ärzte dürfen allerdings auch bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist – auch für den Tag der Vornahme des Abbruchs – nicht ausgeschlossen.