Als Schwerbehindertenvertretung ist eine Vertrauensperson bei ständiger Beschäftigung von wenigstens 5 schwerbehinderten Menschen zu ihrer Interessenvertretung zu wählen. Die Schwerbehindertenvertretung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat vor jeder Entscheidung, die Schwerbehinderte betrifft, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und bei Entscheidungen über die Einstellung eines Schwerbehinderten zu beteiligen. Die Entscheidung des Arbeitgebers muss transparent und für die Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar sein. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne diese Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurde die Stellung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt. Seit 30.12.2016 ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.
Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen. Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Wenn eine Beteiligung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats, Personalrats oder der Mitarbeitervertretung erfolgt, ist das für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich.
Wie bisher ist die unterbliebene, falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung aber weiterhin eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
Hat ein als Mensch mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.
Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit und wirkt konstitutiv. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten schwerbehinderten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ein bestehender Rechtsschutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des Menschen mit Behinderungen durch die Gleichstellung erst begründet. Eine vorsorgliche Beteiligungspflicht regelt § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht.
Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung treffen eine verbindliche Inklusionsvereinbarung, die Regelungen zur Eingliederung Schwerbehinderter enthält. Gegenstand der Inklusionsvereinbarung sind Regelungen zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben. Bei der Personalplanung sind besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzusehen.
Die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des schwerbehinderten Bewerbers zu unterrichten, entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach diese nur über die in die nähere Auswahl kommenden Bewerber informiert werden musste. Nur der schwerbehinderte Bewerber kann auf eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verzichten, die Schwerbehindertenvertretung selbst hat demgegenüber keine Verzichtsmöglichkeit.
Bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, muss der Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung einschalten.
Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen und die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses verlangen, wenn wichtige Interessen der schwerbehinderten Menschen durch diesen erheblich beeinträchtigt werden oder die Schwerbehindertenvertretung nicht an der Betriebsratssitzung beratend teilnehmen konnte.
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen besitzt den gleichen Schutz ihrer Unabhängigkeit sowie Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats. Notwendige Arbeitsversäumnisse dürfen keine Minderung des Arbeitsentgelts bewirken. Sind in Betrieben mehr als 200 schwerbehinderte Menschen bes...