2.1 Therapeutische Sehhilfen
Therapeutische Sehhilfen dienen der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen. Diese fallen generell in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nur, wenn konkrete Indikationen je nach Erkrankungsbild vorliegen.
2.2 Besondere Gläser
Besondere Gläser sind nur bei besonderen medizinischen Indikationen zulässig. Diesbezüglich werden besonders strenge Maßstäbe angelegt. So dürfen z. B. Mehrstärkengläser oder Lichtschutzgläser nur im Einzelfall bei bestimmten Indikationen verordnet werden.
2.3 Weitere Sehhilfen
Zur Versorgung von schweren Sehbeeinträchtigungen können in Anlehnung an die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme weitere Sehhilfen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen (Produktarten des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V). Dies gilt auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings muss eine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliegen. Zu den weiteren Sehhilfen zählen z. B.:
- Systemträger,
- Brillengläser mit Lupenwirkung,
- Lupen,
- Fernrohrbrillen nach Galilei,
- Fernrohrbrillen nach Kepler,
- Handfernrohre nach Kepler bzw. Galilei,
- elektronisch vergrößernde Sehhilfen.
2.4 Kontaktlinsen
Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.
Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, obwohl eine solche Indikation nicht vorliegt, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte.
Die Kosten für Pflegemittel der Kontaktlinsen werden nicht übernommen. Dieser Leistungsausschluss für Kontaktlinsenpflegemittel ist nicht davon abhängig, ob die Kontaktlinsen aufgrund einer medizinischen Indikation oder anstelle der notwendigen Brille von der Krankenkasse (teilweise) übernommen wurden. Er umfasst alle der Reinigung, Desinfektion, Neutralisierung und Proteinentfernung von Kontaktlinsen dienenden Produkte. Eine Intensivreinigung zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Kontaktlinsen zählt allerdings nicht zu den ausgeschlossenen Pflegemitteln. Die Kostenübernahme hierfür durch die Krankenkasse kommt aber nur bei solchen Kontaktlinsen in Betracht, mit denen der Versicherte aufgrund einer der o. g. medizinischen Indikation versorgt wurde.
Über die Notwendigkeit der Abgabe von Kontaktlinsen ist eine vertragsärztliche Verordnung auszustellen. Für Kontaktlinsen, für die ein Festbetrag nach § 36 Abs. 2 SGB V nicht festgesetzt ist, ist vor der Lieferung der zuständigen Krankenkasse ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen. Mit der Genehmigung erwirbt der Versicherte die zuzahlungsfreie Standardversorgung. Der Versicherte kann eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung wählen, zahlt dann aber die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
2.5 Brillengestelle
Der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse umfasst keine Brillengestelle. Sofern ein Anspruch auf die Sehhilfe nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die damit verbundenen Dienstleistungen (wie z. B. Brillenglasbestimmung/Refraktion).