Selbstbeschaffung bedeutet, dass der Leistungsberechtigte sich eine Leistung ohne Tätigwerden des Leistungsträgers beschaffen und anschließend Kostenerstattung vom Leistungsträger verlangen kann, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die selbstbeschaffte Leistung vorlagen.
Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Selbstbeschaffung ist § 36a Abs. 3 SGB VIII. Ein häufiger Anwendungsfall ist der Kostenerstattungsanspruch für eine privat organisierte Kinderbetreuung, wenn den Eltern nicht rechtzeitig ein Betreuungsplatz nach § 24 SGB VIII zur Verfügung gestellt wird (BVerwG, Urteil v. 12.9.2013, 5 C 35.12). Ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung besteht nicht, wenn die Kapazitäten des Jugendhilfeträgers ausgeschöpft sind (Sächsisches OVG, Beschluss v. 11.3.2020, 3 B 327/19).
Das Selbstbeschaffungsrecht für Rehabilitationsleistungen nach § 18 SGB IX ist für die Jugendhilfe (teilweise) ausgeschlossen.
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