(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform[2] [Bis 19.05.2022: Einrichtung] wirken über einen Beirat, der sich zu gleichen Teilen aus Männern und Frauen zusammensetzen soll,[3] an der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Wohnens, an Inhalten der Betreuung und an der Gestaltung von hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Freizeit mit. 2Die Mitwirkung fördert die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und berücksichtigt die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern[4]. 3Dabei sind auch Regelungen der Mitbestimmung und der Einbeziehung von An- und Zugehörigen[5] [Bis 19.05.2022: Angehörigen] und bürgerschaftlich Engagierten vorzusehen. 4Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung in der Einrichtung und auf die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen[6] [Bis 19.05.2022: Leistungs-, Vergütungs- oder Prüfungsvereinbarungen]. 5Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6Die Mitglieder des Beirats haben einen Anspruch auf unentgeltliche Vermittlung der für ihre Aufgaben notwendigen Kenntnisse; die Kosten trägt der Träger der stationären Einrichtung oder der Anbieter der gleichgestellten Wohnform[7] [Bis 19.05.2022: Träger der Einrichtung].

 

(2) Die zuständige Behörde sowie die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform[8] [Bis 19.05.2022: Die zuständigen Behörden und die Einrichtung] bieten den Bewohnerinnen und Bewohnern und den Mitgliedern des Beirats Beratung über die Wahl und Befugnisse des Beirats an sowie über Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in den sie betreffenden Angelegenheiten der Einrichtung zur Geltung zu bringen.

 

(3) 1Die Träger der stationären Einrichtungen und die Anbieter der gleichgestellten Wohnformen[9] [Bis 19.05.2022: Träger der Einrichtungen] haben fördernd auf die Bildung eines Beirats hinzuwirken und seine Tätigkeit zu unterstützen. 2Beiräte in Wohnformen zur Betreuung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen sind durch eine unabhängige Begleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.[10]

 

(4) 1Für die Zeit, für die ein Beirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. 2Die Bewohnerinnen und Bewohner können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. [11]3Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Leitung der stationären Einrichtung oder der für den Anbieter vertretungsberechtigten Person[12] [Bis 19.05.2022: Leitung der Einrichtung] bestellt. 4Sie oder er ist von der zuständigen Behörde zu unterstützen. 5Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. 6Die für ihre Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten übernimmt der Träger der stationären Einrichtung oder der Anbieter der gleichgestellten Wohnform[13] [Bis 19.05.2022: Träger der Einrichtung].

 

(5) 1Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform[14] ist verpflichtet, die Mitglieder des Beirats nach Absatz 1 oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher nach Absatz 4 rechtzeitig vor der Aufnahme von Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern. 2Dabei ist Gelegenheit zu einer Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen und zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. 3Diese Stellungnahme muss der Träger oder Anbieter[15] rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen den Kostenträgern als Verhandlungsparteien vorlegen. 4Mitglieder des Beirats oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlungen hinzugezogen werden. 5Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit ihnen dabei Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[9] Geändert durch G...

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