(1) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform ist verpflichtet,
2. |
die Bewohnerinnen und Bewohner über Beratungsstellen und Krisentelefone durch entsprechenden Aushang soweit möglich barrierefrei zu unterrichten, |
3. |
die Bewohnerinnen und Bewohner über die Tätigkeit der zuständigen Behörde zu informieren und eine Ansprechperson zu benennen, |
4. |
künftige Bewohnerinnen und Bewohner bei Abschluss des Vertrages schriftlich auf ihr Recht hinzuweisen, sich beim Träger der stationären Einrichtung oder beim Anbieter der gleichgestellten Wohnform, bei der zuständigen Behörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 19 beraten zu lassen sowie sich über Mängel bei der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung zu beschweren. |
(2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet,
1. |
Unglücksfälle, die zum Beispiel durch Feuer oder Unwetter ausgelöst wurden, |
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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