Körperschaften des öffentlichen Rechts, d. h. Sozialversicherungsträger als juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind beispielsweise:

  • gesetzliche Krankenkassen,
  • Kassenärztliche Vereinigung,
  • Zahnärztliche Vereinigung,
  • Unfallkassen,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Versorgungswerk der Ärzte und
  • Unfallversicherung Bund und Bahn.

Die Träger bilden bundesweite Verbände, mithin beispielsweise:

  • Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband),
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
 
Hinweis

Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als wichtigstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung in der Gesundheitsversorgung/im Gesundheitswesen, setzt sich zusammen aus den genannten Verbänden sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Der G-BA erlässt verbindliche Richtlinien, beispielsweise welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, und beschließt Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern und Arztpraxen.

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