Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anwendbarkeit der Regelungen zum Leistungsausschluss für Ausländer bei einem Aufenthaltsrecht wegen Familienzusammenführung
Orientierungssatz
Im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende greift der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 2 nur in den Fällen, in denen Zweck des Aufenthalt die Arbeitsuche ist. Wird ein Aufenthaltsrecht aus einem Familiennachzug zu einem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Ausländer abgeleitet, ohne dass eine Erwerbsarbeit besteht oder derzeit angestrebt wird, kommt die Anwendung des Leistungsausschlusses nicht in Betracht.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2) bis 5) für den Zeitraum vom 19.06.2015 bis einschließlich 31.08.2015 den ihnen - pro rata temporis - zustehenden Regelbedarf in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2) bis 5) dem Grunde nach zu ½.
Gründe
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger
Am 10.03.2015 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hierbei gab er an, er sie schon seit Ende 2013 in Deutschland. Zum 03.02.2015 sei er von Ebeleben nach B gezogen. Dort wohne er mietfrei bei seinem Schwager, Herrn G. Diese könne ihn aber nicht finanziell unterstütze. Er habe auch in Ebeleben Leistungen nach dem SGB II bezogen. Auch dort seien keine Kosten der Unterkunft angefallen. Es sei anerkannter Flüchtling. Die Wohnortbestimmung "Ebeleben" sei seit dem 12.01.2015 obsolet und es werde voraussichtlich ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilte werden.
Am 20.05.2015 wurde der Antragsgegner durch den Fachbereich Soziales und Integration der Stadt B darüber informiert, dass am 19.05.2015 in die städtische Unterkunft Tstraße … eine Familie K/E mit drei Kindern aufgenommen wurde. Die Frau mit den Kindern sei im Rahmen der Familienzusammenführung nachgekommen.
Am 27.05.2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen auch für seine am ... geborene Ehefrau E, den am ... geborenen Sohn K, die am ... geborene Tochter K2 und den am ... geborenen Sohn K3. Bei der Familie des Antragstellers handelt es sich um syrische Staatsangehörige, die mit von der deutschen Botschaft in B2 ausgestellten Visa zur Familienzusammenführung eingereist waren. Die Erwerbstätigkeit war gestattet.
Mit Bescheid der Stadt B vom 21.05.2015 wurde dem Antragsteller und seiner Familie ein Zimmer im Übergangsheim Tstraße … zur Nutzung zugewiesen. Die monatlichen Benutzungsgebühren beliefen sich auf 480,00 EUR.
Mit Schreiben vom 27.05.2015 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass seine Ehefrau und seine Kinder bislang nur ein Visum vorgelegt hätten. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels sei erforderlich. Dieser sei nachzuweisen. Es wurde dem Antragsteller eine Frist bis zu, 13.06.2015 gesetzt.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 439,26 EUR für den Monat Mai, in Höhe von 495,00 EUR für den Monat Juni und in Höhe von monatlich 456,00 EUR für den Zeitraum Juli bis September 2015. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner (teilweise pro rata temporis) 1/5 der Nutzungsgebühren für das Zimmer in der Tstraße.
Mit Bescheid vom 28.05.2015 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kinder und die Ehefrau des Antragstellers ab, da bislang lediglich ein Visum und kein Aufenthaltstitel bestehe.
Der Antragsteller teilte am 27.05.2015, dem Antragsgegner zugegangen am 01.06.2015, mit, dass ein Termin zur Beantragung der Aufenthaltstitel für den 22.06.2015 vergeben worden sei.
Am 08.06.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.05.2015 ein.
Der Antragsteller hat sich am 19.06.2015 an das erkennende Gericht gewandt. Er habe zwar für sich Leistungen erhalten, nicht aber für seine Familie.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seiner Ehefrau und seinen Kindern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.
Ausweislich einer Auskunft des Ausländeramtes der B3 haben die Ehefrau des Antragstellers und dessen Kinder am 22.06.2015 befristete Aufenthaltstitel erhalten und zwar, die Ehefrau des Antragstellers nach § 30 AufenthG und die drei Kinder nach § 32 AufenthG. Der Antragsteller ist seit dem 21.12.2014 bestandskräftig als Flüchtling anerkannt. Seit dem 17.02.2015 besteht sein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsake Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlas...