Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten des Finanzausgleichs zu den Ausgaben der Kommunen für deren Aufwendungen nach dem SGB 2
Orientierungssatz
1. Das SGB 2 enthält keine Regelungen hinsichtlich der Finanzierung der auf den kommunalen Träger entfallenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 2. Soweit § 46 Abs. 5 ff. SGB 2 einen Ausgleich für die Belastung mit Aufgabenzuweisung durch einen zweckgebundenen Bundeszuschuss an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 vorsieht, so erfolgt die Erstattung seitens des Bundes nicht an den kommunalen Träger, sondern an die Länder.
2. Allein die Tatsache, dass hierbei Mittel betroffen sind, welche die Kommunen zur Erfüllung der ihnen auferlegten Aufgaben nach dem SGB 2 aufgewendet haben, stellen diesen Finanzausgleich nicht in einen untrennbar sachlichen Zusammenhang nach dem SGB 2 mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
3. Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB 2 ergebenden Fragen des Finanzausgleichs begründen eine Sachnähe zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Damit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Tenor
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen.
Die Streitwert- und Kostenentscheidung bleiben dem zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten.
Gründe
I.
Streitgegenstand ist die Festsetzung der Zuweisung von Landesmitteln durch den Beklagten für den Kläger auf der Grundlage des § 7 Abs. 3, 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) für das Jahr 2011.
Mit Bescheid vom 05.07.2011 setzte der Beklagte fest, dass der Kläger gem. § 7 Abs. 3, 4 AG-SGB II keine Zuweisungen erhält. Ferner stellte er eine Überzahlung von Zuweisungen für die Jahre 2007 bis 2009 fest, die jeweils zu einem Achtel von den Zuweisungsbeträgen für die Jahre 2011 bis 2018 abgezogen würden. Mit Bescheid vom 29.07.2011 ergänzte der Beklagte den Bescheid vom 05.07.2011dahingehend, dass die im Jahr 2011 abzuziehende Zuweisungsüberzahlung auf das Folgejahr übertragen werde.
Der Widerspruch des Klägers vom 11.07.2011 umfasste beide Bescheide und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 durch die Bezirksregierung Köln als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit einer Klage beim Sozialgericht Aachen.
Eine entsprechende Klage haben die Kläger-Bevollmächtigten am 10.04.2015 erhoben.
Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 13.05.2015 gebeten zur Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen und sie unter dem 11.06.2015 zu einer Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Aachen angehört.
Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da das vorliegende Rechtsverhältnis seine Regelung nicht im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) finde und ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II nicht bestehe.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragt,
den Rechtsstreit gemäß § 202 SGG i.V.m. §§ 17 a, 17 b GVG wegen Unzulässigkeit des Sozialrechtsweges an den zuständigen Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.
Die Bevollmächtigten des Beklagten beantragen sinngemäß,
die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges vorab auszusprechen.
Sie sind der Ansicht das streitige Verhältnis finde sine Rechtsgrundlage (historisch in § 46 Abs. 5) letztlich im SGB II. Die Ausführungsvorschrift im AG-SGB II NRW sei Teil eines Finanzierungssystems, welches dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzurechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der streitigen Ansichten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II:
Für die erhobene Klage ist der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, mithin das nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Aachen.
Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Der Rechtstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur und nichtverfassungsrechtlicher Art. Er ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere fällt er nicht nach § 51 SGG in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide des Be...