Tenor

Der Antrag vom 01.02.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt vom Antragsgegner (Ag.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Regelleistungen der Grundsicherung (GSi) bei Erwerbsminderung in voller Höhe ohne Anrechnung von Einkommen seiner Ehefrau.

Der am 00.00.1946 Ast. ist herzkrank und als Schwerbehinderter anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen "G". Er bezog bis 31.12.2006 GSi-Leistungen von der Stadt L. in Höhe von 311,00 EUR (Regelsatzleistung), 52,87 EUR (Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) und des Mietanteils für die L. Wohnung. Da diese Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnte, vermieterseits zum 31.12.2006 gekündigt worden war, mieteten der Ast. und seine Ehefrau ab 01.12.2006 eine 82,83 qm große Wohnung in O. Der monatliche Mietpreis von 455,00 EUR setzt sich zusammen aus 290,00 EUR Kaltmiete, 110,00 EUR Nebenkosten-Vorauszahlung und 55,00 EUR Heiz-/Warmwasserkostenvorauszahlung.

Durch Bescheid vom 12.01.2007 bewilligte der Ag. abschlagsweise Leistungen zum Lebensunterhalt (offenbar versehentlich nach dem "SGB II") in Höhe von 100,00 EUR für Januar 2007. Der Ag. führte aus, er gehe von einer Einstehensgemeinschaft des Ast. und seiner Ehefrau aus; er forderte den Ast. auf, u.a. Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Verdienst seiner Ehefrau vorzulegen.

Dagegen legte der Ast. am 12.01.2007 Widerspruch ein. Er behauptete, er lebe von seiner Ehefrau getrennt und könne von ihr keine Daten und Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beibringen. Er legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 12.01.2007 vor. In dieser versicherte die Ehefrau u.a., sie lebe seit 2000 vom Ast. getrennt, der Ast. sei mit den Mieten für Dezember 2006 und Januar 2007 in Rückstand; sie sei seit 1993 in einem Krankenhaus beschäftigt und habe einen unbefristeten 87-Stunden-Arbeitsvertrag; ihr Gehalt betrage 780-850,00 EUR netto. Desweiteren legte der Ast. einen zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossenen "Wohnungsvertrag" vom 07.10.2006 vor. In diesem heißt es, dass der Ast. von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Wohnung in O. allein angemietet habe; alleinbestimmender Vertragspartner der Wohnung in O. sei die Ehefrau des Ast., die diesem ein "teilmöbliertes separates abschließbares Zimmer" vermiete; der Ast. dürfe darüberhinaus Küche und Bad benutzen; die Ehefrau erklärte sich zudem damit einverstanden, dass der Ast. alle seiner Ehefrau gehörenden Wohnungsgegenstände uneingeschränkt mitbenutzen könne außer Schlafzimmer, Privatsachen und Post; wegen seines Gesundheitszustandes sei der Ast. von der Reinigung des Treppenhauses und des Kellers befreit, ebenso wie von sonstigen körperlichen Anstrengungen wie Staubsaugen etc. In dem Wohnungsvertrag verpflichtete sich der Ast., bis spätestens 01.01.2007 sein eigenes Bett zu kaufen und sich nie mehr auf dem Sofa seiner Ehefrau im Wohnzimmer zum Schlafen zu legen.

Am 17.01.2007 beantragte der Ast. die Gewährung eines Bettes, eines Kleiderschrankes und eines Stuhls vom Ag. Dieser Antrag ist Gegenstand des Eilverfahrens S 20 SO 19/07 ER.

Durch Bescheid vom 19.01.2007 bewilligte der Ag. weitere GSi-Leistungen in Höhe von 119,50 EUR für Januar 2007 mit dem Hinweis, der Abschlag werde ausgezahlt, da der Ast. Mittellosigkeit geltend gemacht habe; eine abschließende Bescheidung sei jedoch noch nicht möglich.

Dagegen legte der Ast. am 22.01.2007 Widerspruch ein.

Am selben Tag besichtigte der Ag. die Wohnung des Ast. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks des Grundsicherungsamtes des Ag. befand sich im Zimmer des Ast. ein PC und ein Kleiderschrank, in dem sich ausschließlich Sachen des Ast. befanden; der Ast. schlafe im Wohnzimmer auf der Couch; auf dieser habe die Bettwäsche des Ast. gelegen. Auf die Frage, wo er in Köln geschlafen habe, habe der Ast. mitgeteilt, dort habe er zusammen mit seiner Frau in einem Bett geschlafen. In einem Feststellungsbogen erklärte der Ast. am 22.01.2007 u.a. er habe in der gemeinsamen Wohnung einen eigenen Raum und nutze das Bad und die Küche; er trage die Hälfte der monatlichen Miete; seine Kleider bewahre er in diesem Schrank auf; die von seiner Ehefrau genutzten sowie die gemeinsamen genutzten Räume reinige seine Ehefrau. Lebensmittel und Haushaltsgüter kauften er und seine Ehefrau gemeinsam ein. Angaben zu den Übernachtungsgewohnheiten machte der Ast. nicht.

Durch Bescheid vom 31.01.2007 bewilligte der Ag. Leistungen für Februar 2007 in Höhe von 219,50 EUR. Auch dagegen legte der Ast. Widerspruch ein.

Am 01.02.2007 hat der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Auf Hinweis des Gerichts hat der Ag. durch Bescheid vom 02.03.2007 GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 in Höhe von monatlich 464,87 EUR bewilligt. Die Nachzahlung für Januar und Februar 2007 und die Leistung für März 2007 hat er ...

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