Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit des Sozialrechtswegs. öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Erteilung eines Hausverbots durch den Grundsicherungsträger. keine ausdrückliche Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit. kein Sachzusammenhang. Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierungssatz
1. Die Kammer vermag sich der Argumentation des BSG (vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 6), ein vom Grundsicherungsträger ausgesprochenes Hausverbot stehe von vornherein in einem gewissen Widerspruch zum Aktivierungskonzept des SGB 2, weshalb die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit von den weiteren Ansprüchen und Pflichten des betroffenen Hilfeempfängers im Rahmen der "Dauerrechtsbeziehung" nach dem SGB 2 kaum zu trennen und die Rechtssache den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen sei, nicht anzuschließen.
2. Bei dem Streit um ein Hausverbot geht es - aus Sicht der Behörde - um Störungsabwehr und - aus Sicht des Betroffenen - um die Überprüfung des Vorwurfs, die Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu stören. Hierbei handelt es sich um im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde Fragen.
Tenor
Das Sozialgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgericht (GVG) an das § 40 Abs. 1 Satz 1, § 52 Nr. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Aachen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Absatz 2 GVG).
Gründe
I.
Der Geschäftsführer des K erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 29.04.2015 ein schriftliches Hausverbot für den Bereich des K, welches er für die Dauer von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides befristete. Dieser Bescheid ging dem Kläger nach eigenen Angaben am 05.05.2015 zu. Die Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit hin, Klage beim W zu erheben dort einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen. Am 05.06.2015 hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe keinen Anlass für ein Hausverbot gegeben. Er hat beantragt, den Bescheid vom 29.04.2015, erhalten am 05.05.2015, aufzuheben. Darüber hinaus hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (S 11 AS 521/15 ER). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Es sei beabsichtigt zu verweisen. Hierauf ist im vorliegenden Verfahren zeitgleich Bezug genommen worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Kläger die Zuständigkeit der Sozialgerichte angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Für die erhobene Klage ist der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, mithin das nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Aachen. Der Kammer ist die Gegenauffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts - auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist - durchaus bekannt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - zur Frage des Rechtswegs gegen ein von einem JobCenter gegenüber einem Antragsteller nach dem SGB II erlassenen Hausverbot zunächst zutreffend ausgeführt, dass es sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt: Er hat hierzu wörtlich ausgeführt "Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOGB, BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2 = NJW 1974, 2087; GmSOGB, BGHZ 97, 312 = SozR 1500 § 51 Nr 39 und BGHZ 102, 280, 283 = SozR 1500 § 51 Nr 47; BSGE 72, 148, 151 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1; BSG, SozR 3-1500 § 51 Nr 24; BSG, SozR 3-8570 § 17 Nr 1; BGHZ 89, 250, 251). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 40 VwGO und § 51 Abs 1 SGG. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (BSG aaO; BGH aaO). Das bewirkt, dass regelmäßig die Gerichte anzurufen sind und zu entscheiden haben, die durch besondere Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den infrage stehenden Anspruch berufen sind (vgl BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3). Für die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des hier streitgegens...