Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung eines Widerspruchs.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der eine Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 90,03 Euro monatlich bezieht, wurde am 05.04.2014 aus der JVA N. entlassen und im Anschluss per Ordnungsverfügung der Stadt F. bis zum 30.11.2014 in die städtische Notunterkunft in der I-straße in F. eingewiesen. Er bezog von der Stadt F. aufstockende Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII). Nachdem die städtische Unterkunft durch das Ordnungsamt der Stadt F. geräumt worden war, wurde er zum 16.01.2016 erneut per Ordnungsverfügung in eine städtische Gemeinschaftsunterkunft in T. eingewiesen. In jener Unterkunft fallen monatliche Pauschalen für die Kaltmiete und die Betriebskosten sowie für Haushaltsstrom in Höhe von 39,98 Euro an. Die Pauschalen beruhen auf § 4 Abs. 2 der Satzung für Übergangswohnheime und Obdachlosenunterkünfte der Stadt T. vom 09.09.2016.
In der Folgezeit bezog der Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 12.12.2017 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung seiner Altersrente als Einkommen. Im Rahmen der Berechnung hatte sie als Bedarf u.a. 39,98 Euro an Stromkosten zu Grunde gelegt, um die sie den Regelbedarf kürzte.
Der Kläger legte am 18.12.2017 "Beschwerde" ein und rügte die "ständige Anpassung von Grundsicherung und Rente". Ebenfalls am 18.12.2017 folgte eine "2. Beschwerde", mit der er die "sehr hohe Stromkostenpauschale" rügte. Im Rahmen einer am 19.12.2017 eingegangenen "3. Beschwerde" wandte er sich gegen die "ungerechte Mietzahlung" und am 20.12.2017 folgte eine "4. Beschwerde", mit der er geltend machte, die "Betriebskosten [seine] ungerecht verteilt".
Mit "Widerspruchsbescheid" vom 06.03.2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger weitere Stromkosten in Höhe von 6,67 Euro pro Monat und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Regelbedarf seien für das Jahr 2018 für einen Einpersonenhaushalt lediglich 33,31 Euro an Stromkosten vorgesehen. Da der Bedarf des Klägers an Haushaltsstrom indessen 39,98 Euro betrage, könne der Regelbedarf nicht um den vollen Betrag in Höhe von 39,98 Euro gekürzt werden, sondern lediglich in Höhe von 33,31 Euro, so dass ein Anspruch auf Übernahme weiterer Stromkosten in Höhe der Differenz (39,98 Euro abzüglich 33,31 Euro) von 6,67 Euro monatlich bestehe. Da der Kläger ab 01.07.2017 über eine Altersrente in Höhe von 90,03 Euro verfüge, sei diese als Einkommen auf seine Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Was die Mietzahlung und die Stromkostenpauschale angehe, so seien die von der Beklagten in Rechnung gestellten Aufwendungen berücksichtigt. Wenn der Kläger sich gegen die Höhe der Miete bzw. gegen die Höhe der Betriebskosten wenden wolle, müsse er gegen die jeweiligen Gebührenbescheide der Beklagten vorgehen.
Hiergegen hatte der Kläger bereits am 12.03.2018 Klage erhoben, welche unter dem Az. S 19 SO 42/18 geführt und mit Urteil der Kammer vom 22.06.2018 abgewiesen wurde.
Am 18.06.2018 hat sich der Kläger erneut an das Gericht gewandt und Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, Grundlage seiner (erneuten) Klage sei der Bewilligungsbescheid vom 12.12.2017. Seine Beschwerde vom 19.12.2017 habe keine Beachtung gefunden.
Der Kläger beantragt seinem
schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
seinen Widerspruch vom 19.12.2017 gegen den Bescheid vom 12.12.2017 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 22.06.2018 (dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 28.06.2018) sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die Untätigkeitsklage ist unzulässig, weil die "Beschwerde" des Klägers vom 19.12.2017 als weitere Begründung seines Widerspruchs vom 18.12.2017 gewertet und mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 beschieden worden ist. Damit ist eine Untätigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben (dazu, dass die Untätigkeit Zulässigkeitsvoraussetzung ist, etwa B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei- therer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 4).
Der Kläger verkennt zum wiederholten Male, dass seine vier "Beschwerden" lediglich unterschiedliche Begründungen enthalten, weshalb er mit d...