Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten der Unterkunft auf deren Angemessenheit
Orientierungssatz
Unangemessene Kosten der Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 nach Ablauf von sechs Monaten im Rahmen der Leistungsgewährung auf das angemessene Maß gesenkt. Die Kenntnis von der Unangemessenheit der Kosten ist dem Leistungsberechtigten regelmäßig durch eine Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers zu vermitteln. Erforderlich ist dazu die Angabe des angemessenen Mietpreises.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Bewilligungszeitraum Dezember 2013 bis einschließlich Mai 2014 streitig.
Der am 01.01.1900 geborene Kläger steht nach einem Umzug aus J nach C. im Mai 2013 seit Juni 2013 (erneut) beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Seit Mai 2013 bewohnt er eine 60 Quadratmeter große Zweizimmer-Wohnung in der B-straße in C. Die Grundmiete beträgt monatlich 300 EUR, der Nebenkostenabschlag 130,00 EUR, von dem 60 EUR auf Heizkosten entfallen. Mit Schreiben vom 29.05.2013 und 04.06.2013 informierte der Beklagte den Kläger über die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft. Unangemessene Unterkunftskosten würden nach Ablauf von sechs Monaten im Rahmen der Leistungsgewährung auf das - dargelegte - angemessene Maß gesenkt. Das Schreiben vom 04.06.2013 enthielt eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß bis Ende Oktober 2013.
Mit Leistungsbescheid vom 28.11.2013 zum Weiterbewilligungsantrag vom 26.11.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in abgesenkter Höhe von insgesamt 371,50 EUR monatlich, von denen 241,50 EUR auf Grundmiete, 70,00 EUR auf kalte Betriebskosten und 60,00 EUR auf Heizkosten entfielen.
Dagegen legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 16.12.2013 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit "Änderungsbescheid" vom 24.04.2014 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte dem Kläger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 389,00 EUR. Unter nunmehriger Zugrundelegung seiner "Richtlinien", die auf dem im März 2014 durch die Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH aus 22761 Hamburg (Firma Analyse & Konzepte) vorgelegten "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Städte-Region Aachen" (mit Datenerhebung zum 31.03.2013) beruhen, erkannte der Beklagte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 329,00 EUR (Grundmiete: 259,00 EUR zzgl. kalter Betriebskosten: 70,00 EUR) und tatsächliche Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR als angemessen an.
Am 15.05.2014 wies der Beklagte in Anbetracht dessen den Widerspruch des Klägers als (nunmehr) unbegründet zurück. Die Bruttokaltmiete für die Wohnung des Klägers in Höhe von monatlich 370,00 EUR im Monat sei auf der Grundlage des "schlüssigen Konzeptes" des Beklagten unangemessen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 16.06.2014. Der Kläger ist vertreten durch seinen Bevollmächtigten der Ansicht, Aufwendungen für die Bruttokaltmiete seien mit 329,00 EUR in zu geringer Höhe berücksichtigt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlich von ihm zu tragenden Bruttokaltmiete. Es sei dem Kläger weder möglich noch zumutbar seine Aufwendungen zu senken. Der Wohnungsmarkt in C. sei äußerst angespannt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Firma Analysen und Konzepte für den Beklagten Ermittlungen vorgenommen und einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel erarbeitet habe, der den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an ein "schlüssiges Konzept" genüge.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 28.11.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 25.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 zu verurteilen, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2013 bis einschließlich Mai 2014 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen - 370,00 EUR monatlicher Bruttokaltmiete zzgl. 60,00 EUR Heizkosten - zu gewähren.
Die Vertreterinnen des Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und dessen "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Städte-Region Aachen", deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Urteilsberatung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vo...