Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bedarfgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II

 

Orientierungssatz

Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hierin sind Voraussetzungen normiert, die zur Annahme eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kumulativ vorliegen müssen.

 

Tenor

Der Bescheid vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die bewilligten Leistungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu ¾.

 

Tatbestand

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die Klägerin wohnte zunächst im Zuständigkeitsbereich der (damaligen) ARGE in der Stadt B ... Von dort verzog sie in den Zuständigkeitsbereich der (damaligen) ARGE im Kreis B ... Im Rahmen des dortigen Verwaltungsverfahrens gab die Klägerin an, sie sei im August 2007 mit Herrn N. U., dem Vater des seinerzeit noch ungeborenen Kindes, in eine gemeinsame Wohnung in Stolberg gezogen. Dieser habe sich im Dezember 2007 von ihr getrennt, woraufhin sie zurück zu ihrem Vater nach B. gezogen sei.

Am 00.00.0000 wurde K.N. T. geboren. Herr U. erkannte - mit Zustimmung der Klägerin - die Vaterschaft am 03.07.2008 an. Er und die Klägerin erklärten, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen.

Ausweislich eines Verbis-Vermerks vom 01.07.2010 teilte die Klägerin der ARGE in der Stadt B. mit, sie erwäge einen Umzug nach P. oder die Umgebung, da ihr Partner, der Vater ihres Kindes, dort beruflich eingesetzt werde. Am 05.08.2010 teilte sie der seinerzeit örtlich zuständigen ARGE mit, von Stolberg in die S.-M.-Straße 29 nach H. ziehen zu wollen.

Ausweislich eines Verbis-Vermerks vom 06.09.2010 wohnte die Klägerin seit dem 01.09.2010 in H ... Der Umzug des Partners sei geplant. Am 29.10.2010 teilte die Klägerin mit, Herr U. sei zwar bei ihr gemeldet, halte sich aber tatsächlich bei seiner neuen Partnerin auf.

Die Wohnung in H., welche die Klägerin ab dem 01.09.2010 angemietet hatte, war ca. 59,73 qm groß. Die monatliche Grundmiete betrug 300,00 EUR die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen 60,00 EUR, die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen ebenfalls 60,00 EUR.

Mit Bescheid vom 23.08.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 Leistungen in Höhe von 667,65 EUR.

Mit Schreiben vom 23.08.2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Meldebescheinigung für den neuen Wohnort vorzulegen, Wohngeld für ihr Kind zu beantragen und den Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für ihr Kind vorzulegen.

Mit Schreiben vom 23.09.2010 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorläufigen Einstellung der Zahlung an. Der Beklagte erklärte darin, nach den ihm vorliegenden Unterlagen sei die Klägerin am 01.09.2010 mit Herrn U. zusammengezogen. Auf dieses Schreiben hin erklärten Herr U. und die Klägerin, sie lebten nicht zusammen.

Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte der Beklagte, er gehe weiter von davon aus, dass Herr U. und die Klägerin zusammenlebten. Er forderte die Klägerin auf Unterlagen des Herrn U. vorzulegen. Sollten dies nicht bis zum 29.10.2010 geschehen, so könnten die Leistungen vom Beklagten ganz entzogen werden.

Die Klägerin schrieb am 20.10.2010 an den Beklagten, sie könne die geforderten Angaben zu Herrn U. nicht machen, da diese ihr nicht bekannt seien.

Mit Bescheid vom 03.11.2010 entzog der Beklagte der Klägerin die Leistungen für die Zeit ab dem 01.11.2010. Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf § 60 und § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I).

Am 13.11.2010 legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2010 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 13.12.2010 erklärte die Klägerin gegenüber der ARGE in der Stadt B., sie habe bis zum 28.11.2010 in H. gewohnt, weil sie ursprünglich mit dem Vater ihres Kindes habe zusammenziehen wollen. Das habe allerdings nicht "geklappt". Bis zum 31.10.2010 habe sie Leistungen von dem Beklagten erhalten. Im Anschluss seien von dort die Leistungen eingestellt worden, weil sie angeblich mit Herrn U. zusammen gewohnt habe. Dies sei aber unrichtig. Sie sei nun von H. zurück nach B. gezogen. Dort lebe sie mietfrei bei ihrer Schwester. Sie beantrage nun Leistungen bei der zuständigen ARGE.

Am 03.03.2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 01.10.2012 hat die 13. Kamm...

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