Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes

 

Orientierungssatz

Bei dem Zwölf-Monate-Bemessungszeitraum zur Bestimmung der Einkommensermittlung für das Elterngeld bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat, unberücksichtigt. Die Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG ist verfassungsgemäß. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind.

Die 0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet; ihr Mann arbeitet als Diplom-Finanzwirt. Am 00.00.2006 gebar sie das eheliche Kind H. Vor der Geburt war sie als Diplom-Kauffrau beschäftigt; sie hatte zuletzt im Mai und Juni 2006 brutto jeweils 3.627,87 EUR verdient. Einen im März 2007 gestellten Antrag auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nahm sie im Juli 2007 im Hinblick auf ein zu hohes Einkommen zurück. Einen am 23.03.2007 gestellten Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lehnte das Versorgungsamt Aachen unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der am 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien; da das Kind H. 2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld. Die dagegen erhobene Klage wies die Kammer durch rechtskräftiges Urteil vom 25.09.2007 (SG Aachen - S 13 EG 20/07) unter Hinweis auf die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung ab.

Von März bis Juni 2008 war die Klägerin wieder erwerbstätig mit monatlichen Einkünften zwischen ca. 460,00 EUR und 770,00 EUR. Am 00.00.2008 gebar sie ihr zweites Kind U. Vom 15.06. bis 21.09.2008 bezog sie Mutterschaftsgeld, kalendertäglich 13,00 EUR.

Am 15.12.2008 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes U.

Der Landrat des Kreises B. bewilligte durch Bescheid vom 26.02.2008 Elterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR; unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes errechnete er für den ersten und zweiten Lebensmonat kein, für den dritten Lebensmonat 250,00 EUR und ab dem vierten Lebensmonat 300,00 EUR Elterngeld.

Dagegen legte die Klägerin am 24.03.2008 Widerspruch ein. Sie rügte, dass der Geschwisterbonus nicht berücksichtigt worden sei. Desweiteren vertrat sie die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes müsse auch das Einkommen vor der Geburt ihres ersten Kindes H. herangezogen werden; ohne die strenge Stichtagsregelung für den Bezug von Elterngeld hätte sie für H. von September 2006 bis Juli 2007 Elterngeld erhalten; dann müssten die Monate mit Bezug von Elterngeld bei der Berechnung ihrer Ansprüche unberücksichtigt bleiben und stattdessen die letzten Monate ihres früheren Erwerbseinkommens vor H. Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezuges zugrunde gelegt werden. Die Versagung des Elterngeldanspruches für ihr erstes Kind wirke sich nachteilig auf die Höhe des Elterngeldanspruches für ihr zweites Kind aus; wäre das erste Kind am 01.01.2007 geboren, wäre ihr Elterngeld gewährt worden, was sich dann entsprechend positiv auf die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind auswirken würde. In dem Umstand, dass es vom Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes abhänge, wie viel Elterngeld für weitere Kinder gezahlt werde, sehe sie eine extreme Ungleichbehandlung und Benachteiligung.

Durch Teilabhilfebescheid vom 26.03.2008 bewilligte der Landrat des Kreises B. Elterngeld in Höhe von monatlich 375,00 EUR unter Berücksichtigung des Geschwisterbonus. Unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ergab sich für den ersten und zweiten Lebensmonat kein, für den dritten Lebensmonat 312,50 EUR und ab dem vierten Lebensmonat 375,00 EUR Elterngeld.

Im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.06.2009 zurückgewiesen. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind umfasse den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.05.2008, da der Monat Juni 2008 wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nicht zu berücksichtigen sei. Ein gesetzlicher Tatbestand für die Zugrundelegung eines anderen Bemessungszeitraumes liege nicht vor.

Dagegen hat die Klägerin am 20.07.2009 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre im Vorverfahren vertretene Rechtsauffassung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 26.02.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 26.03.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2009 zu verurteilen, das Elterngeld für das zweite Kind unter Zugrundelegung des in den zwölf Monaten April und Mai 2006 sowie August 2007 bis Mai 2008 erzielten Einkommens neu zu berechnen und die Differenz zum ausgezahlten Elterngeld nachzuzahlen...

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