Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Krankengeldes bei Beziehern von Transferkurzarbeitergeld
Orientierungssatz
Die in § 47 b Abs. 3 SGB V (juris: SGB 5) enthaltene Sonderregelung für die Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Kurzarbeitergeld, die auf das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt abstellt, betrifft nicht die Sonderform des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216 b SGB III (juris: SGB 3).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeldes.
Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Seit dem 07.12.2009 ist er arbeitsunfähig erkrankt und hat seit dem 18.01.2010 Anspruch auf Krankengeld. Ausweislich der vorliegenden Entgeltbescheinigung wurde seit dem 09.05.2009 Transferkurzarbeitergeld gezahlt. Im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Erkrankung, d.h. im November 2009 betrug das Transferkurzarbeitergeld 1.662,74 EUR und das Ist-Entgelt brutto 327,85 EUR bzw. netto 261,54 EUR. Das Soll-Entgelt betrug brutto 4.251,73 EUR bzw. netto 2.818,32 EUR. Neben dem Transferkurzarbeitergeld erhielt der Kläger eine Aufstockungszahlung auf 80 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (§ 2 Nr. 1 b) des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages vom 27.04.2009).
Mit Bescheiden vom 08.03.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 7,85 EUR brutto bzw. 6,86 EUR netto täglich aus dem bescheinigten Entgelt von 327,85 EUR und Krankengeld in Höhe von 49,88 EUR brutto = netto täglich aus dem bescheinigten Transferkurzarbeitergeld. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld sei nicht berücksichtigt worden. Entweder müsse dieser Aufstockungsbetrag wie das Transferkurzarbeitergeld berücksichtigt werden oder es müsse insgesamt auf den fiktiven Lohn abgestellt werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass der durch den Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbetrag nicht beitragspflichtig sei und deshalb bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt werden dürfe.
Mit der am 15.06.2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger höheres Krankengeld. Er vertritt die Auffassung, regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt wie der Aufstockungsbetrag könne im Ergebnis nicht ohne Berücksichtigung bleiben, da das Krankengeld Lohnersatzfunktion habe. Der Aufstockungsbetrag sei abhängig von der übrigen Vergütung im betreffenden Monat und habe vorliegend 263,33 EUR netto betragen. Werde dieser Aufstockungsbetrag ebenso wie das Transferkurzarbeitergeld mit 90 v. H. angesetzt, führe dies zu einer Erhöhung des täglichen Krankengeldes um 7,90 EUR. Auch wenn der Aufstockungsbetrag nicht beitragspflichtig sei, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er bei der Krankengeldberechnung außer Acht zu lassen sei. Insoweit ergebe sich für die Beklagte ein Gestaltungsspielraum nach § 47 Abs. 3 SGB V, da nur eine Berechnung Bestand haben könne, die die Erfüllung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes sicherstelle. Der Aufstockungsbetrag zum Transferkurzarbeitergeld sei auch Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, da es sich um laufende Einnahmen handele, die keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder spezifisch genannte Ausnahmen darstellten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 08.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 zu verurteilen, ihm höheres Krankengeld unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrages zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und verweist auf ein Rundschreiben der Spitzenverbände zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes. Dort sei geregelt, dass Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer bestimmten Höhe in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei seien und dementsprechend keine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung fänden. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, der Aufstockungsbetrag zum Transferkurzarbeitergeld sei ein Zuschuss, der kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstelle und deshalb unbeachtlich sei. Eine Satzungsbestimmung, die die Berechnung des Krankengeldes abweichend von § 47 Abs. 1 SGB V regele, existiere derzeit nicht.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren - soweit von Bedeutung - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 08.03.2010 in der Gestalt ...