Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten einer privaten Krankenversicherung
Orientierungssatz
Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist, hat einen Anspruch auf Übernahme seines Versicherungsbeitrags. Eine Begrenzung auf die für eine gesetzliche Versicherung anfallenden Beitragsaufwendungen ist dabei nicht zulässig. Der Anspruch auf Beitragsübernahme besteht vielmehr bis zur Höhe des halbierten Basistarifs, auch wenn der Hilfeempfänger noch nicht in den Basistarif gewechselt ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2009 und unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.06.2009 und vom 30.06.2009 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 25.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2009 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.10.2009 einen monatlichen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 245,42 EUR unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen sowie einen anteiligen Selbstbehalt für 2009 in Höhe von 397,44 EUR zu bewilligen und auszuzahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten für die private Krankenversicherung des Klägers im Zeitraum von Mai bis Oktober 2009.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war bislang selbstständig tätig. Er ist bei der Central Krankenversicherung AG privat kranken- und pflegeversichert. Dabei handelt es sich um einen Normaltarif, für den im Jahr 2009 ein Beitrag in Höhe von 218,58 EUR für die Krankenversicherung und in Höhe von 26,84 EUR für die Pflegeversicherung zu zahlen war. Vertraglich ist im Jahr 2009 eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 EUR vorgesehen.
Auf Antrag des Klägers vom 04.05.2009 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 31.07.2009. Dabei gewährte er dem Kläger Leistungen für die (gesetzliche) Krankenversicherung in Höhe von 129,54 EUR und für die (sozialen) Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 23.06.2009 reduzierte der Beklagte die Leistungen für die Krankenversicherung im Monat Juli 2009 auf 124,32 EUR. Mit Änderungsbescheiden vom 30.06.2009 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung insoweit ab, als dem Kläger die Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt wurden, ohne dass die Höhe der jeweiligen Leistungen geändert wurde.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 30.07.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.08.2009 Leistungen für den Zeitraum von August bis Oktober 2009. Dabei gewährte er diesem einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 124,32 EUR zur privaten Krankenversicherung und einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 17,79 EUR zur privaten Pflegeversicherung.
Da der Widerspruch des Klägers vom 18.08.2009 gegen die den Bewilligungszeitraum von Mai bis Juli 2009 betreffenden Leistungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde, stellte er am 31.08.2009 einen Antrag auf Überprüfung dieser Leistungsbescheide gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.09.2009 diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorlägen.
Bereits am 04.09.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 25.08.2009 ein. Zudem legte er am 11.09.2009 unter Berufung auf Entscheidungen der Sozialgerichts Karlsruhe und Stuttgart Widerspruch auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.09.2009 ein. Er habe einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge für seine Krankenversicherung in voller Höhe. Dieses ergäbe sich aus einer analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II. Nach der gesetzlichen Konzeption des SGB II sollten Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet zu sein. Zwischen denjenigen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und solchen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, bestehe eine gleiche Interessenlage, die eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II rechtfertige.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11.09.2009 zurück. Die Voraussetzungen der eng auszulegenden Vorschrift des § 44 SGB X läg...