nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 26.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 sowie vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Zeiten vom 27.06.1982 bis zum 31.08.1982 und vom 01.09.1983 bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit und Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung.
Die Beklagte bewilligte der am 00.00.0000 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 26.01.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 790,92 EUR. Im Versicherungsverlauf erkannte sie die Zeit bis zum 26.06.1982 als Schulausbildung an, die Zeit vom 01.09.1982 bis zum 31.08.1983, in der die Klägerin ein frewiliges soziales Jahr absolvierte, ist als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Die Zeit ab 01.10.1983 berücksichtigt die Beklagte als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Nicht anerkannt war die Wartezeit vor dem freiwilligen sozialen Jahr (27.06.1982 bis 31.08.1982) sowie die Wartezeit nach Ende des freiwillgen sozialen Jahres bis zum Beginn des Hochschulstudiums (September 1983).
Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, die genannten Zeiten seien ähnlich der Rechtslage beim Wehr- bzw. Zivildienst als Zwischenzeiten anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 10.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da das freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung sei, komme eine Anrechnung der Zwischenzeiten nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Die Klägerin meint, die Rechtslage sei mit der Unterbrechung einer Berufsausbildung wegen Wehr- oder Zivildienst vergleichbar. Dies werde dadurch bestätigt, dass gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI aufgrund der Neuregelung durch Art. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.07.2004 seit dem 01.08.2004 auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf Halb- oder Vollwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes unschädlich seien. Hieraus ergebe sich die gesetzgeberische Wertung, derartige Zwischenzeiten rentenrechtlich anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 27.06.1982 bis 31.08.1982 sowie vom 01.09. bis zum 30.09.1983 als Anrechnungszeit anzuerkennen und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vermochte dem Argument der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht wesentliches entgegenzusetzen, hält aber eine Grundsatzentscheidung für erforderlich.
Das Gericht hat hinsichtlich des regelmäßigen Beginns eines frewilligen sozialen Jahres eine Auskunft der Internationen Jugendgemeinschaftsdienste Landesverein Berlin e. V. eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskunft, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, wird verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung und Berücksichtigung der streitigen Zeiten.
Die Zeiten sind als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Allerdings handelt es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nicht um Ausbildungszeiten im Sinne dieser Vorschrift. Wegen der Rechtsähnlichkeit mit den Schul- oder Semesterferien, die Anrechnungszeiten sind, hat das BSG den Anrechnungszeittatbestand der Ausbildung auch auf unvermeidbare ausbildungsfreie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt (hierzu Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht - Niesel - § 58 Rdnr.: 72). Derartige Zwangspausen liegen auch vor, wenn die nachfolgende Ausbildung wegen der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst zum nächstmöglichen Termin nicht aufgenommen werden konnte. Daher sind Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Dienstes sowie zwischen dem Ende des Dienstes und dem frühstmöglichen Be...