Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2004 verurteilt, die bei der Klägerin vorliegende Gesundheitsstörung "Zustand nach Abdominalplastik mit zwei großen quer verlaufenden Narben im Ober- und Unterbauch mit korrigiertem Nabel mit Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich" als durch ein schädigendes Ereignis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hervorgerufene Gesundheitsstörung festzustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG), hilfsweise die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach diesem Gesetz geltend.
Im Jahre 1987 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer neurotischen Fehlhaltung fest. 1996 erkannte er als weitere Einzelbehinderungen eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes mit jeweils Einzel-GdB-Werten von 10 an. 1998 stellte er fest, dass bei der Klägerin ein GdB von wenigstens 20 nicht mehr vorliege, weil sich die neurotische Fehlhaltung gebessert habe.
Im Jahre 2000 unterzog sich die Klägerin zwei operativen Eingriffen bei dem Gynäkologen Dr. C. (im Folgenden: C.). Es handelte sich dabei um kosmetische Eingriffe in Form einer Fettabsaugung am 13.01.2000 und einer operativen Korrektur einer Fettschürze verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung am 20.06.2000. Zum damaligen Zeitpunkt litt die Klägerin an einer Koronarinsuffizienz, einem Bluthochdruck, einer Lungeninsuffizienz, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und einer Darmerkrankung. Die Klägerin machte den Arzt vor den Eingriffen auf diese Vorerkrankungen aufmerksam. Der C. wies die Klägerin im Vorfeld der ersten Operation bewusst nicht darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Vorerkrankungen mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko während und nach der Operation zu rechnen sei. Dies erfolgte aus finanziellen Motiven, weil der C. befürchtete die Klägerin werde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Operation absehen. Die Vornahme eines Aufklärungsgesprächs und einer Einwilligung der Klägerin in den Eingriff sind nicht dokumentiert. Dem C. war während der Operation klar, dass die mündlich erteilte Einwilligung in die Operation mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtsunwirksam war und dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Operation entschieden hätte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Nach dem Eingriff im Januar 2000 stellten sich bei der Klägerin Komplikationen in Form von Nachblutungen und Kreislaufproblemen ein. Gegen ihren Willen wurde die Klägerin aus der ärztlichen Obhut des C. entlassen. In der Folge entwickelte sich u.a. ein großer Bluterguss im Bauchfettgewebe, welcher schließlich aufplatzte und zu einem 5 x 5 cm großen Hautdefekt führte. Am 20.06.2000 versuchte der C. eine operative Korrektur der weiterhin bestehenden Fettschürze bei der Klägerin vorzunehmen und nahm eine weitere Fettabsaugung vor. Er unterließ es erneut bewusst, die Klägerin über die Risiken dieses Eingriffes aufzuklären, obwohl ihm bewusst war, dass bereits bei der ersten Operation eine Lebensgefahr für die Klägerin hätte eintreten können. Ihm war wiederum klar, bzw. er nahm dies zumindest billigend in Kauf, dass sich die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung gegen den weiteren Eingriff entschieden hätte. Auch nach dem Eingriff am 20.06.2000 kam es nach der Operation zu erheblichen Komplikationen. Die Klägerin wurde auf eigenen Wunsch in das Universitätsklinikum Aachen verbracht. Dort verblieb sie bis zum 1.8.2000 und musste sich einer Revisionsoperation unterziehen, wo u.a. abgestorbenes Gewebe entfernt werden musste. Danach befand sie sich noch 3 Wochen in stationärer medizinischer Rehabilitation. Im Jahre 2003 unterzog sich die Klägerin einer Korrekturoperation im Bauchbereich mit Fettabsaugung und Rekonstruktion im Bauchdeckenbereich.
Das Landgericht Aachen verurteilte den C. wegen der dargestellten Eingriffe zum Nachteil der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom 17.7.2002 wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten für den Eingriff am 13.01.2000 und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen des Eingriffes am 20.06.2000 verurteilt. Der C. wurde wegen der zum Nachteil der Klägerin vorgenommenen gefährlichen Körperverletzung und aufgrund weiterer vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB in insgesamt weiteren 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Am 24.01.2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht. Mit Besch...