Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen Versicherung in einem Versorgungswerk bei einem Patentanwalt
Orientierungssatz
Die auf Antrag gewährte Mitgliedschaft eines sozialversicherungspflichtig beschäftigten Patentanwalts in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte stellt keine ausreichende Grundlage für die Befreiung des Patentanwalts von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung dar, da die Mitgliedschaft im Versorgungswerk insoweit nicht kraft gesetzlich vorgegebener Notwendigkeit besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund seiner Tätigkeit als Patentanwalt. Der 35 Jahre alte Kläger ist am 06.09.2006 in die Liste der zugelassenen Patentanwälte beim Deutschen Patent- und Markenamt, München eingetragen worden. Ab dem Zeitpunkt seiner Zulassung nahm er sodann zunächst eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter der Kanzlei J., N. auf. Seit dem 01.01.2007 ist er bei dieser Kanzlei als Patentanwalt versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 04.01.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund seiner Pflichtmitgliedschaft in der Patentsanwaltskammer München. Am 26.01.2007 bestätigte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Versorgungswerk), dass er seit dem 01.12.2006 antragsgemäß Mitglied des Versorgungswerks sei. Mit Bescheid vom 23.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Voraussetzung der Befreiung liege nicht vor. Vielmehr sei nach Auskunft des Versorgungswerks die Mitgliedschaft auf Antrag begründet worden. Zur Begründung des hiergegen am 21.03.2007 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, aus der bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer folge auch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Zwar sei diese auf Antrag begründet worden, diese wirke jedoch dauerhaft und verpflichte zur einkommensgerechten Beitragszahlung. Nach § 6 Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (RAVG) komme daher auch bei Patentanwälten mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg eine Pflichtmitgliedschaft zustande. Dem Antrag komme keine weitergehende Bedeutung zu. Mit Bescheid vom 10.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Pflichtmitglied sei nur derjenige, der auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden müsse, also durch den Gesetzgeber zur Mitgliedschaft gezwungen werde. Eine entsprechende Verpflichtung für Patentanwälte bestehe jedoch nicht. Vielmehr sei für diese Berufsgruppe nur eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag vorgesehen, welche sich im Ergebnis damit als freiwillige Mitgliedschaft erweise. Es liege daher im Ermessen des Klägers, ob er sich für eine Pflichtmitgliedschaft entscheide oder nicht.
Hiergegen richtet sich die am 20.08.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend vorträgt, es handele sich im Ergebnis um eine echte Pflichtmitgliedschaft mit der Folge, dass weder die Höhe der Beiträge, noch die Beendigung der Mitgliedschaft zur Disposition stünden. Unstreitig sei er nicht kraft Gesetzes, sondern auf Antrag Pflichtmitglied geworden. Dies sei jedoch ausreichend, da er bereits auf Grund Gesetzes zur Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2007 zu verurteilen, ihn für die Zeit ab 01.01.2007 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt sie vor, das zuständige Versorgungswerk habe auf dem Antragsformular die Art der Mitgliedschaft bestätigt. Sei jedoch, wie im Falle des Klägers, eine Mitgliedschaft auf Antrag begründet worden, liege keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zutreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht in der g...