Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.

Die 1972 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Sie gebar am 00.00.2006 das eheliche Kind H ... Vor der Geburt des Kindes war sie als Diplom-Kauffrau beschäftigt. Bis Juli 2007 nahm sie Elternzeit in Anspruch. Ihr Ehemann arbeitet als Diplom-Finanzwirt; im Jahre 2005 erhielten die Klägerin laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamt B. vom 26.06.2006 ein Bruttoarbeitsentgelt von 51.557,00 EUR, der Ehemann ein solches von 34.841,00 EUR.

Am 22.03.2007 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das erste Lebensjahr des Kindes H ... Mit Schreiben vom 06.07.2007 zog sie diesen Antrag zurück mit der Begründung, das zu berücksichtigende Einkommen werde auch bei einer Neuberechnung nach Maßgabe von § 6 Abs. 7 BErzGG nicht zu einem positiven Bescheid führen.

Am 23.03.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für die Zeit vom 01.01.2007 bis zur Vollendung des Zwölften Lebensmonats des am 23.07.2006 geborenen Kindes.

Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26.03.2007 unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 BEEG ab, wonach für die vor dem 01.01.2007 geborenen Kinder die Vorschriften des BErzGG in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden seien. Da das Kind der Klägerin am 23.07.2006 geboren sei, bestehe kein Anspruch auf Elterngeld.

Den dagegen am 27.03.2007 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 20.07.2007 Klage erhoben. Sie hält die Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren worden sind, kein Elterngeld beansprucht werden kann, für verfassungswidrig. Sie ist der Auffassung, § 27 BEEG verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eltern von seit dem 01.01.2007 geborenen Kindern würden gegenüber Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren sind, ohne sachlichen Grund bevorzugt. Weiterhin entstehe für sie - die Klägerin - eine zusätzliche Benachteiligung, sollte sie innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt ihres ersten Kindes ein weiteres Kind bekommen. Da sie während der Erziehungszeit kein Einkommen erziele, würde sie für das zweite Kind nur ein Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR (Sockelbetrag) zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR erhalten. Hätte sie zuvor für das erste Kind bereits Elterngeld erhalten, würde bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes zur Berechnung herangezogen, sodass ein deutlich höheres Elterngeld gezahlt würde. Diese Benachteiligung gelte analog für weitere Kinder, die ggf. nach dem zweiten Kind geboren werden. Nach Auffassung der Klägerin wäre es gerecht, wenn Elterngeld für die Zeit vom 01.01.2007 bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt würde.

Die Klägerin beantragt dem Sinne ihres schriftsätzlichen Vorbringens nach,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2007 zu verurteilen, ihr für das am 23.07.2006 geborene Kind G. Elterngeld für die Zeit vom 01.01. bis 22.07.2007 zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 27 Abs. 1 BEEG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt und verfassungswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Er ist der Auffassung, im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, mit der der Staat auf Grund seiner freien Entschließung durch finanzielle Zuwendungen die wirtschaftliche Lage gewisser Gruppen seiner Bürger erleichtere oder ein bestimmtes Verhalten dieser Gruppe fördern wolle (hier: Familien mit kleinen Kindern), stehe dem Gesetzgeber von vornherein ein weiter Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Davon habe er aus Praktikabilitätsgründen zur Abgrenzung von Erziehungsgeld- bzw. Elterngeldberechtigung durch die Einführung einer Stichtagsregelung Gebrauch gemacht.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Kläg...

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