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SG Aachen Urteil vom 27.11.2009 - S 6 R 217/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterin. Zurückweisung als Bevollmächtigte im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Vertretung eines Mandanten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 durch einen Steuerberater stellt eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar, die einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bedarf und nicht nach Art 1 § 5 Nr 2 RBerG erlaubnisfrei ist. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit iS dieser Vorschrift gegeben. Der Steuerberater ist daher nach § 13 Abs 5 S 1 SGB 10 idF des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfRÄndG 3) vom 21.8.2002 als Bevollmächtigter zurückzuweisen.

2. Das gleiche gilt unter Geltung des § 13 Abs 5 SGB 10 idF des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfRÄndG 4) vom 11.12.2008 iVm den Vorschriften des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG).

3. Zur Auslegung des § 5 Abs 1 RDG.

4. Das unter 1. und 2. gefundene Ergebnis verstößt nicht gegen die in Art 12 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen B 12 R 4/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird endgültig auf 309,40 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren.

Die Klägerin ist als selbständige Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin in F. tätig. Der Beigeladene ist Gesellschafter und Prokurist einer in F. ansässigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich Kunststoffverarbeitung erbringt. Zur Klärung seines sozialvers...

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