Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung in der ehemaligen DDR zurückgelegter bergmännischer Tätigkeiten nach dem Recht des SGB 6
Orientierungssatz
1. Ein Versicherter hat nach § 23 Abs. 1, Art. 2 RÜG nur dann Anspruch auf die besondere Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten, wenn eine Rente nach Art. 2 RÜG zwischen dem 1. 1. 1992 und dem 31. 12. 1996 tatsächlich begonnen hat.
2. Die Stichtagsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 RÜG ist verfassungsgemäß. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Rentenleistungen nach dem ehemaligen DDR-Recht auf unbegrenzte Zeit aufrechtzuerhalten oder zu gewähren.
3. Die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrags von 2 % für bergmännische Tätigkeiten nach dem Recht der ehemaligen DDR unterliegt nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG, weil dieser Steigerungssatz nicht auf den eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruht. Die besseren Rentenleistungen für Bergleute in der DDR beruhten ausschließlich auf den höheren Beitragszahlungen der bergbaulichen Betriebe zur Sozialversicherung der DDR.
4. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat nur die in der ehemaligen DDR tatsächlich überwiegenden Untertagetätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB 6 gleichgestellt. Berufliche Tätigkeiten in der Braunkohleveredelung gehören nicht dazu.
5. Im Rentenrecht nach dem SGB 6 gibt es keine höheren Rentenleistungen, wenn ein Versicherter in seinem Arbeitsleben gesundheitsgefährdende oder gesundheitsbelastende berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Anerkennung von sogenannten bergmännischen Tätigkeiten in der ehemaligen DDR als rentenrechtliche Zeiten nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) und die Neuberechnung seiner Rentenleistung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages (Steigerungssatzes) von 2 % für die nach dem Recht der ehemaligen DDR zurückgelegten bergmännischen Tätigkeiten.
Der Kläger übte vom 1. September 1960 bis zum 31. Dezember 1990 bergmännische Tätigkeiten im Sinne des Rechts der ehemaligen DDR in der Braunkohleveredlung aus.
Der Begriff der bergmännischen Tätigkeiten stammt aus dem Rentenrecht der ehemaligen DDR und stand dort neben dem Begriff der bergbaulichen Versicherung und dem Begriff der überwiegenden Untertagetätigkeiten.
Der Kläger übte nach seinen eigenen Angaben und dem vorliegenden Versicherungsverlauf keine überwiegenden Untertagetätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR aus.
Nach § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. No-vember 1979 (1. DB z. RentenVO) wurden bestimmte berufliche Tätigkeiten im Bergbau der ehemaligen DDR oder verwandten Industriebetrieben der ehemaligen DDR als bergmännische Tätigkeiten bezeichnet.
Nach § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO waren die bergmännischen Tätigkeiten wie folgt definiert:
a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten,
b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank,
c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird,
d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten,
e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde,
f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet,
g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers,
h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten,
i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.
Die bergmännischen Tätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO wurden im Rentenrecht der ehemaligen DDR auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der ehemaligen DDR in einer Anordnung festgelegt.
Dabei galt nach dem Gesetzestext des § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO der Grundsatz, dass jede Untertagetätigkeit gleichzeitig eine bergmännische Tätigkeit gewesen ist, aber nicht jede bergmännische Tätigkeit automatisch auch eine überwiegende Untertagetätigkeit sein musste. Die Tätigkeiten, die als bergmännische Tätigkeiten angesehen wurden, waren dann in § 41 Abs. 1 der 1. DB z. RentenVO aufgeführt.
Der Kläger hat solche bergmännischen Tätigkeiten im Sinne von § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO unstreitig langjährig tatsächlich über Tage in der Braunkohleveredlung ausgeübt. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben und nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf aber zu keinem Zeitpunkt eine überwiegende Untertagetätigkeit nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ausgeübt.
Die Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit als bergmännische Tätigkeit führte ...