Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts des Klägers aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Aufgrund einer Scheidung im Jahre 1994 von seiner 1950 geborenen früheren Ehefrau wurden zu Lasten des Versicherungskontos des 1944 geborenen Klägers für die Ehezeit von 1973 bis 1994 mit rechtskräftigem Urteil des Familiengerichts D-Stadt Rentenanwartschaften in Höhe von 356,15 DM auf die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau übertragen. In dessen Versicherungskonto ist daher ein Abschlag von Entgeltpunkten enthalten. Die geschiedene Ehefrau ist 2021 verstorben. Unter Berücksichtigung des Bonus aus dem Versorgungsausgleich hat diese in der Zeit vom 01.07.2014 bis 2021 eine eigene Rente bezogen.
Mit Schreiben vom 30.12.2021 beantragte der Kläger aufgrund des Todes der geschiedenen Ehefrau die Rückführung der durch Scheidung übertragenen Entgeltpunkte. Mit streitigem Bescheid vom 26.01.2022 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. Die geschiedene Ehefrau habe länger als 36 Monate (vom 01.07.2014 bis 2021) Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, sodass gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Rente weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen sei. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich über ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht abzuändern, hingewiesen.
Mit Schreiben vom 04.02.2022 hat sich der Kläger an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags wegen einem sich hieraus ergebenden "Lohndiebstahl aus niederen Beweggründen" gewandt.
Mit weiterem an das Amtsgericht Familiengericht D-Stadt gerichteten Schreiben vom 08.02.2022 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2022 eingelegt. Dieses Schreiben hat das Amtsgericht am 17.03.2022 an die Beklagte zu zuständigen Bearbeitung weitergeleitet und gleichzeitig den Kläger darauf hingewiesen, dass aufgrund des länger als 36-monatigen Rentenbezugs eine Abänderung nicht in Betracht komme und an der Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG keinerlei Zweifel bestünden. Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die "Restrente" das Existenzminimum unterschreite und die Härtefallregelung greife. Die Verstorbene habe nur 71 Lebensjahre erreicht. Da der Durchschnitt bei Frauen im Jahr 2021 bei 83,6 Jahren gelegen habe, bedürfe die Rente der Rückführung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.01.2022 nach Prüfung zurückgewiesen. Gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG finde die Anpassung auf Antrag nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate gezogen habe. Die geschiedene Ehefrau habe jedoch seit dem 01.07.2014 eine um den Versorgungsausgleich erhöhte Rentenzahlung erhalten. Eine Härtefallregelung sehe der Gesetzgeber nicht vor.
Mit Schreiben vom 22.06.2022 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben. Die geschiedene Ehefrau sei 2021 im Alter von 71 Lebensjahren verstorben, wobei die durchschnittliche Lebenserwartung bei Frauen 85 Jahre und sechs Monate betrage. Er werde dadurch diskriminiert, dass die von ihm erarbeiteten abgetretenen Rentenpunkte wegen einer Zeitachse von 36 Monaten nicht zurückgeführt würden. Dies stelle ein Sozialverbrechen dar, da verheiratete Eheleute keine solche zeitliche Begrenzung hätten und somit keine Rechtsgleichheit mit geschiedenen Ehepartnern bestehe. Die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes verstoße gegen Art. 1 des Grundgesetzes (GG), gegen Art. 14 des Diskriminierungsverbotes EMRK Seite 82 gegen die EU-GRCharta Art. 25 Seite 393 Rechte älterer Menschen.
In ihrer Klageerwiderung verwies die Beklagte auf den erteilten Widerspruchsbescheid und die gesetzliche Regelung gemäß § 37 VersAusglG. Sie sei an die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich getroffene Entscheidung des Familiengerichts gebunden. Über die Möglichkeit der Antragstellung auf Abänderung beim Familiengericht sei der Kläger hinreichend aufgeklärt worden und schließe offenbar eine entsprechende eigene Antragstellung aus. Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes sei sie verpflichtet, den Vorgaben des Gesetzgebers Folge zu leisten. Da es sich um nachkonstitutionelles Recht handle, stehe eine Überprüfungsmöglichkeit allein dem Bundesverfassungsgericht zu.
Hierzu teilte der Kläger mit, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung um "angewandten Rassismus" handle, durch die die Bürger schamlos abgewertet würden. Die im Grundgesetz garantierte Rechtsgleichheit sei nicht im Ansatz erkennbar.
Nach der mit gerichtlichen ...