Leitsatz (amtlich)
Die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht kann nur durch ausdrückliche Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen, die erst mit Zugang gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht wirksam wird.
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2014 beendet ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg mit dem Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den am 24.03.2014 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
Streitig war im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der entsprechende Antrag war seitens des Beklagten nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) mit Bescheid vom 30.08.2011 abgelehnt worden. Im Widerspruchsverfahren war mit Bescheid vom 19.04.2012 Teilabhilfe dahingehend erfolgt, dass Leistungen nach Pflegestufe I ab dem 01.02.2012 bewilligt worden sind. Hiergegen hatte die Klägerin erneut Widerspruch erhoben bzw. den Widerspruch aufrechterhalten mit dem Ziel, Pflegegeld ab Antragstellung zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 hatte die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, soweit nicht bereits Abhilfe erfolgt war.
Hiergegen richtete sich die am 20.08.2012 zum Sozialgericht Augsburg zum dortigen Aktenzeichen: S 10 P 96/12 erhobene Klage. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 wurde für die Klägerin von ihrem damals prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 verpflichtete, der Klägerin Leistungen nach Pflegestufe I ab 01.10.2011 zu gewähren unter Klarstellung, dass es in der Folgezeit bei den weiteren Änderungen gemäß der nachfolgenden Bescheide, insbesondere des Änderungsbescheids vom 07.03.2013, mit dem der Klägerin ab 01.02.2013 Pflegegeld nach Pflegestufe II gewährt wird, verbleibe. Die Beklagte verpflichtete sich weiter, die Beitragszeiten für die Pflegeperson der Klägerin ebenfalls bereits ab Oktober 2011 zu berücksichtigen und der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit damit vollumfänglich für erledigt.
Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2014 hat die Klägerin die Anfechtung des am 24.03.2014 geschlossenen Vergleichs erklärt unter Mitteilung, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich gewollt habe und dies ihrem Rechtsanwalt auch habe ausrichten lassen. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte trotz der gegenteiligen Weisung der Klägerin dennoch einen Vergleich geschlossen habe, sei die Klägerin zur Anfechtung dieses Vergleichs berechtigt.
Das Vorbringen der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass diese beantragt,
festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014 nicht beendet worden ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bereits ab Antragstellung zu gewähren.
Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Beschränkung der Vollmacht hinsichtlich der Befugnis zum Vergleichsschluss gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner grundsätzlich nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und eine solche Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bislang weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Gericht hat die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 04.03.2015 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört.
Für die Klägerin ist hierzu vorgetragen worden, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Herr P. habe unter Berufung auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht dem Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich abschließen wolle. Es habe ein wirksamer Vergleich durch den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt nicht mehr geschlossen werden können. Insoweit ist für die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2015 beantragt worden,
"Herrn P. als Zeugen anzuhören".
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 10 P 96/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache kei...