Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung einer Versicherungsnummer. falsches Geburtsdatum. Taufbuch als eine Urkunde iS des § 33a SGB 1. Nachweis
Orientierungssatz
Zur Qualifizierung eines Taufbuches als eine Urkunde iS des § 33a SGB 1.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Änderung der Versicherungsnummer bzw. des Geburtsdatums nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).
Der Kläger ist inzwischen seit 1993 deutscher Staatsangehöriger, wurde aber in der Türkei (M.) geboren.
Nachdem der Kläger 1970 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufnahm, vergab zunächst die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern eine Versicherungsnummer, XX XXXX X XXX. Nachdem diese Versicherungsnummer stillgelegt wurde, vergab die Deutsche Rentenversicherung Schwaben am 13.04.1988 die Versicherungsnummer XX XXXX X XXX.
Unter dieser Versicherungsnummer ergingen verschiedene Feststellungsbescheide. Außerdem wurde mit Bescheid vom 27.05.2003 das Vorliegen von Versicherungspflicht als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses festgestellt. Dabei hatte der Kläger damals im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als Geburtsdatum den XX.XX.1954 angegeben. Auch in den Mitteilungen der Handwerkskammer Schwaben war das Geburtsdatum XX.XX.1954 angegeben.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten, das Geburtsdatum vom XX.XX.1954 auf den XX.XX.1949 zu berichtigen. Der Kläger sei seit 1993 deutscher Staatsbürger und laut Personalausweis am XX.XX.1954 geboren. Dieses Geburtsdatum sei jedoch unrichtig. Das richtige Geburtsdatum sei der XX.XX.1949. Auch in der Einbürgerungsurkunde ist jedoch das Geburtsdatum XX.XX.1954 eingetragen, ebenso im türkischen Ausweis vom 12.08.1986. Es wurde eine Taufurkunde in Kopie übersandt, in der der Pfarrer der syrisch-orthodoxen Kirche A. das Geburtsdatum XX.XX.1949 und die Taufe des Klägers am XX.XX.1949 in M. bestätigt. Auf Anforderung sendete der Bevollmächtigte des Klägers außerdem einen Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch. In diesem ist jedoch das Geburtsdatum XX.XX.1954 eingetragen. Diese Eintragung sei am 30.05.1957 erfolgt.
Mit Bescheid vom 19.08.2013 lehnte die Beklagte die Änderung des Geburtsdatums bzw. der Versicherungsnummer ab. Bei in der Türkei geborenen Versicherten sei eine Änderung der Versicherungsnummer regelmäßig nur nach Vorlage des Auszugs aus dem türkischen Einwohnerbuch vorzunehmen. Dabei seien nur die Eintragungen von Bedeutung, die vor der ersten Angabe des Geburtsdatums beim deutschen Sozialleistungsträger erfolgt seien. Die vorgelegte Taufbescheinigung sei keine Urkunde im Sinne des § 33a SGB I.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zwar sei die vorgelegte Taufurkunde nach der ersten Angabe im Sinne des § 33a SGB I ausgestellt. Die Beurkundung beruhe jedoch auf dem Original im Kirchenbuch der Türkei, welches der Pfarrer der syrisch-orthodoxen Kirche A. dort persönlich habe einsehen können. Des Weiteren sendete der Klägerbevollmächtigte Kopien von Fotos, die einen Auszug des Taufbuchs der syrisch-orthodoxen Kirche in M. für die Jahre 1949 bis 1993 betreffen sollen. Die Fotos hiervon habe der Cousin des Klägers am 24.01.2014 gemacht. Den Unterlagen lag eine Übersetzung aus der aramäischen Sprache in die deutsche Sprache durch einen Dolmetscher bei. Danach handele es sich um das Registerbuch der Taufnamen vom Jahr 1949 bis 1993. Auf Seite 3 werde im Jahr 1951 der Name G.N.M. aufgeführt, getauft am XX.XX.1951 in der Kirche in M.. Insoweit wurde vorgetragen, dass das Taufbuch traditionell sehr sorgfältig geführt werde und somit davon auszugehen sei, dass das Taufdatum XX.XX.1951 richtig sei. Der Aussteller der zuvor vorgelegten Taufurkunde habe offenbar keine Einsicht in das Taufbuch nehmen können. Wie er auf das in der Urkunde ausgewiesene Taufdatum XX.XX.1949 gekommen sei, sei daher unklar, dieses sei jedenfalls falsch. Möglicherweise habe der Pfarrer versucht, das Datum anhand der mündlichen Überlieferungen rückwirkend zu ermitteln. Anhand des nun feststehenden Taufdatums XX.XX.1951 lasse sich nachvollziehen, dass das richtige Geburtsjahr des Klägers nicht 1949 sondern 1951 sei.
Die Mutter des Klägers könne sich im Gegensatz zum Geburtsjahr sehr gut an den Geburtstag des Klägers erinnern, es sei Maria Himmelfahrt gewesen, also der XX.XX. und damit ein wichtiger Feiertag in der syrisch-orthodoxen Kirche.
Zwischenzeitlich habe auch für den groben Zeitraum des Geburtsdatums ein weiterer Zeuge gefunden werden können. Es handle sich um den Pfarrer der syrisch-orthodoxen Gemeinde in C-Stadt. Dessen Geburtsdatum Anfang 1951 stehe fest. Dessen Eltern hätten in derselben Straße wie die Eltern des Klägers gewohnt. Die Mutter dieses...