Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Versorgungsbezüge. Beitragsbemessung nach dem allgemeinen vollen Beitragssatz. Beitragshöhe. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Neuregelung des § 248 S 1 SGB 5 idF des GMG vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) ab 1.1.2004, wonach für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, aus Versorgungsbezügen für die Zeit ab 01.01.2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz zu entrichten anstelle eines halben Anteiles.
Die ... 1921 geborene Klägerin ist seit 18.07.1982 Mitglied der Beklagten. Seit 17.08.1982 besteht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie bezieht eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe vom Klägerbevollmächtigten zum 01.01.2004 mit 619,14 EUR brutto angegeben wurde. Des Weiteren erhält sie Versorgungsbezüge nach ihrem Ehemann in Höhe von 2.069,48 EUR monatlich ab 01.01.2004.
Der Sohn und Bevollmächtigte der Klägerin legte am 02.02.2004 "Rechtsmittel" gegen die Höhe des Krankenkassenbeitrages ab Januar 2004 ein. Der Widerspruch richte sich gegen die Einbeziehung ihrer gesamten Renten- und Versorgungsbezüge in die Bemessungsgrundlage des vollen Krankenkassenbeitrages ab 2004. In Kumulation mit früheren Belastungen führe die Regelung zu Abzügen, die in ihrer Summe gegen das Übermaßverbot und die Eigentumsgarantie verstießen. Die Witwenrente beruhe überwiegend auf freiwilligen Zahlungen des verstorbenen Ehemannes und werde inzwischen durch Abzüge und Anrechnungen, die es damals noch nicht gegeben habe, praktisch aufgezehrt. Die Regelung sei verfassungswidrig.
Die Beklagte bestätigte mit Bescheid vom 09.02.2004 die Entrichtung von Rentenbeiträgen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 % und bezifferte den Krankenversicherungsbeitrag mit monatlich 308,35 EUR.
Der Bevollmächtigte bat daraufhin am 23.02.2004 um einen förmlichen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Wehrbereichsverwaltung West (WBV) als Zahlstelle der Versorgungsbezüge wies mit Bescheid vom 09.06.2004 einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.02.2004 zurück. In diesem Verfahren, wozu nunmehr beim Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Az.: Au 2 K 04.1276 Klage anhängig ist, hatte der Bevollmächtigte beantragt, aus den Versorgungsbezügen weiterhin nur den halben Beitrag an die Beklagte abzuführen. Die WBV berief sich darauf, nach § 256 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als Zahlstelle der Versorgungsbezüge zum Einbehalt der Beiträge verpflichtet zu sein. Die Beklagte wies anschließend den Widerspruch mit Bescheid vom 30.09.2004 zurück.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hiergegen am 18.10.2004 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Neuregelung des § 248 SGB V den Status der soldaten- und beamtenrechtlichen Versorgungsempfänger entwerte. Nach dem Alimentationsgrundsatz hätten Beamte und Soldaten Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Die Klägerin müsse aber jetzt nicht nur aus der gesetzlichen Rente sondern auch aus der Witwenpension den vollen Krankenkassenbeitrag ohne jede Beteiligung ihres Dienstherrn aufbringen. Dagegen gehe das Beihilferecht davon aus, dass der Soldat oder Beamte nur einen Teil der Kosten seiner Absicherung für den Krankheitsfall selbst zu tragen habe. Es werde in den Status der Versorgungsempfänger eingegriffen und der im Rahmen des soldatenrechtlichen Treueverhältnisses geltende Vertrauensschutz verletzt. Zur Entscheidung über diese Streitigkeit sei daher das Verwaltungsgericht zuständig. Ergänzend hat der Bevollmächtigte am 06.11.2004 vorgetragen, dass durch die Umkehrung des Verhältnisses von der Regelversorgung der Beamten und dem zusätzlich erworbenen Rentenanspruch die von seinem Vater weitgehend aus freiwilligen Leistungen aufgebaute Rechtsposition in der gesetzlichen Rentenversicherung materiell ausgehöhlt werde. Die Klägerin würde nicht nur hinsichtlich ihres Status sondern auch finanziell wesentlich besser stehen, wenn sie keine gesetzliche Rente wegen ihrer soldatenrechtlichen Versorgung beziehen würde. Der Gesetzgeber überschreite damit den im Rahmen der Eigentumsgarantie eingeräumten Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei unverhältnismäßig und wirke enteignend. Die Beklagte hat zur Klageerwiderung auf ein Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.09.2004 (S 6 KR 74/04) sowie einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.05.2004 (L 16 B 32/04 KR ER) Bezug genommen. Zur Sachaufklärung hat das Gericht die Akten des Verwaltungsgerichts Augsburg eingesehen. Der Bevollmächtigte hat gegen die Argumentation der Beklagten unter Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96) angemerkt, dass die dortigen Ausfüh...