Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. gescheiterte Arbeitsaufnahme in den USA. Untermiete in möblierter Wohnung. Möblierungszuschlag. Kosten für die Einlagerung bereits verschiffter Möbel
Orientierungssatz
1. Kosten für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen sind nur dann ausnahmsweise übernahmefähig, wenn die Wohnung ohne den Möblierungszuschlag nicht anmietbar war und der Mietpreis insgesamt noch im Rahmen der Angemessenheit liegt (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 20).
2. Lagerkosten fallen nur in absoluten Ausnahmefällen in den Leistungsbezug des SGB 2 (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 14). Im vorliegenden Fall, in dem die Übernahme von Kosten für die Lagerung von Möbeln in den USA begehrt wird, handelt es sich nicht um eine entsprechende Ausnahmekonstellation.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2019. Gegenstand dieser Verwaltungsakte ist der Leistungszeitraum 03/2018 - 12/2018. Die Klägerin begehrt zusätzliche Kosten der Unterkunft.
Die Klägerin wohnt zur Untermiete in einer möblierten Wohnung. Sie wollte in der Vergangenheit ein Arbeitsangebot in den USA annehmen. Aus diesem Grund sind ihre eigenen Möbel in einem Container in die USA verschifft worden. Zu der Arbeitsaufnahme in den USA ist es jedoch nicht gekommen. Die Klägerin hatte nach eigenem bekunden bisher keine Möglichkeit ihre Möbel zurückzuholen. Deshalb wurden diese Möbel aus dem Container herausgenommen und in einer Lagerhalle in den USA eingelagert.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2019 für den Zeitraum 03/2018 - 12/2018 Leistungen in Höhe von 952,00 Euro/Monat vorläufig bewilligt. Diese gliedern sich auf in:
- 416,00 Euro Regelbedarf
- 381,00 Euro Grundmiete
- 66,00 Euro Heizkosten
- 89,00 Euro Nebenkosten.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.08.2019 hat der Beklagte die Leistung endgültig auf 952,00 Euro/Monat festgesetzt, der Bescheid setzt die gleichen Leistungspositionen an wie der vorangegangene vorläufige Bescheid.
Die Klägerin hat dagegen am 03.08.2019 Widerspruch erhoben und auf andere anhängige Verfahren verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 09.08.2019 begehre sie höhere Kosten der Unterkunft. Die Kosten der Unterkunft seien bislang in der beantragten Höhe übernommen worden. Ein Nachweis für höhere Kosten seien von der Klägerin nicht vorgelegt worden und auch ansonsten dem Beklagten nicht ersichtlich. Sofern die Klägerin Kosten für die Unterbringung ihrer Möbel begehre, sei dies bisher weder konkret vorgetragen noch lägen hierfür Nachweise vor.
Dagegen hat die Klägerin am 07.11.2019 Klage erhoben. Sie hat diese damit begründet, dass die gewährten Leistungen zu niedrig seien. Ihr stünden 25,00 Euro/Monat zusätzlich für den Möblierungszuschlag und 40,00 Euro/Monat zusätzlich für eine sonstige Nutzung mit gewerblichen Anteil zu. Ferner müsste der Beklagte die Lagerkosten für die Möbel der Klägerin in den USA übernehmen.
Umstritten ist zwischen den Beteiligten folglich nur die Höhe der anzusetzenden Grundmiete. Hintergrund dessen ist, dass der für den Leistungsraumzeitraum geltende Untermietvertrag der Klägerin weitere Positionen enthält. Eine davon ist ein Zuschlag für die Möblierung in Höhe von 25,00 Euro, eine andere ein Zuschlag für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von 40,00 Euro. Die Kosten für die Einlagerung der Möbel in den USA waren bereits mehrfach zwischen den Beteiligten streitig. Das Gericht verweist hierzu unter anderem auf das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 16 AS 94/18 B ER.
Konkret lautet der Untermietvertrag zu den umstrittenen Positionen:
"Änderung zum Untermietvertrag
in Abänderung des Untermietvertrages vom 29.06.2015, zuletzt geändert am 15.12.2015, wird vereinbart:
Die Nettomiete beträgt ab 01.01.2016 monatlich EUR 381,00 zzgl. Zuschlag für Möblierung in Höhe von EUR 25,00 sowie Zuschlag für gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von EUR 40,00. ..."
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass auch der Zuschlag für die Möblierung in Höhe von 25,00 Euro/Monat und der Zuschlag für die gewerbliche, berufliche oder anderweitige Nutzung in Höhe von 40,00 Euro/Monat durch den Beklagten getragen werden müssten. Ferner der Beklagte auch die Lagerkosten für ihre Möbel in den USA zu tragen, die Klägerin kann diese jedoch nicht beziffern.
Die Klägerin beantragt,
den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 01.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2019 insoweit abzuändern, als dass ihr zusätzliche Leistungen in Höhe von 65,00 € für die Grundmiete bewilligt werden ...