Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten einer Pflegeheimunterbringung im Rahmen erweiterter Sozialhilfe. Kostenerstattung wegen ersparter häuslicher Aufwendungen. Vermögensanrechnung bei einem Pkw als Vermögensgegenstand
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der erweiterten Hilfe als Form der Sozialhilfe kann auf die von der Einstandsgemeinschaft an den Hilfeträger aus häuslicher Ersparnis und im angemessenen Umfang darüber hinaus zu ersetzenden Aufwendungen (hier: Aufwendungen für Heimunterbringung und Pflegebedarf) nur ausnahmsweise durch den Sozialhilfeträger verzichtet werden.
2. Die häuslichen Ersparnis als Grundlage eines Kostenersatzes wegen erweiterter Sozialhilfe kann nicht nur als pauschalierter Regelsatzanteil festgesetzt werden, sondern auch durch eine individuelle Berechnung, bei der zunächst das bereinigte Einkommen des Sozialhilfeempfängers dem gemeinsamen Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft vor dem Leistungsfall und sodann das diesen Bedarf übersteigende Einkommen einem (fiktiven) Grundsicherungsbedarf zum Zeitpunkt des Leistungsfalls gegenübergestellt werden.
3. Übersteigt der Anschaffungswert eines Pkw einen Betrag in Höhe von 7.500 Euro, wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Ermittlung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs als Vermögen des Betroffenen jedenfalls solange berücksichtigt, bis der Zeitwert des Fahrzeugs die genannte Wertgrenze unterschreitet.
Tenor
I. Die Klage gegen die Bescheide vom 5. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2010 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über die Höhe des von den Klägern für die Pflegeheimunterbringung des Klägers zu 2 zu bezahlenden Kostenbeitrags sowie über den Beginn der Leistungsgewährung.
Der Kläger zu 2, geboren am 1939, befindet sich seit einer Gehirnblutung ab 26.08.2007 im Pflegeheim.
Die am 1956 geborene Klägerin zu 1 ist seine Ehefrau und zugleich gesetzliche Betreuerin.
Gemeinsame Kinder sind geboren am 1988 (C.) und am 1991 (Ca.).
Mit einem beim Beklagten am 28.08.2007 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin zu 1 für ihren Ehemann formlos die Übernahme der erforderlichen Aufwendungen im Pflegeheim.
Sie legte eine Bankbestätigung über Vermögen in Höhe von 17.621,34 EUR vor und wies darauf hin, dass dieses für Umbauarbeiten am Haus vorgesehen sei, die aufgrund der Erkrankung des Klägers zu 2 unterbrochen werden mussten.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte sie mit, dass der Fonds in Höhe von 12.000,00 EUR aufgebraucht sei. Zum Nachweis legte sie Rechnungen über die noch nicht abgeschlossene Badsanierung vor und wies auf die hohen laufenden Aufwendungen ihrer Familie hin, insbesondere für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, für Arztbesuche der an Diabetes leidenden Tochter und für Besuche beim Ehemann in Höhe von derzeit 200,00 bis 250,00 EUR monatlich.
Der Beklagte errechnete hieraus einen vorläufigen Kostenbeitrag von 868,00 EUR monatlich und verlangte Unterlagen über den Verbrauch weiterer Geldanlagen.
Mit Schreiben vom 18.03.2008 teilte die Klägerin mit, dass sie die Kostenbeiträge bis einschließlich Februar 2008 in geforderter Höhe überwiesen habe. Das Bad sei immer noch nicht fertig gestellt. Das Vermögen sei bis auf einen Betrag in Höhe von 4.050,00 EUR (Raiffeisenbank A-Stadt) und 1.763,00 EUR (Telekom-Aktien) aufgebraucht. Daneben wies das Girokonto bei der Postbank ein Guthaben von 51,00 EUR auf.
Der Beklagte teilte daraufhin mit, das der Vermögensfreibetrag nach wie vor überschritten sei. Die Kläger wurden aufgefordert, den Fonds bis auf einen Freibetrag von 3.470,00 EUR aufzulösen und Nachweise über bestehende Lebensversicherungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 legte die Klägerin zu 1 Nachweise über Auszahlung zweier Lebensversicherungen zum 01.04.2008 in Höhe von 7.399,34 EUR beziehungsweise 7.019,32 EUR vor und erklärte hierzu, dass sie diese Lebensversicherungen für ihre Kinder abgeschlossen habe. Da ihr Sohn ihr altes Auto fahre, habe sie dringend ein zweites Auto gebraucht. Von dem Erlös habe sie daher für 12.200,00 EUR ein neues Fahrzeug (VW Golf) angeschafft. Von dem Rest habe sie verschiedene Ausgaben beglichen, die sie im Einzelnen ausführte. Daneben seien weiter dringende Malerarbeiten zu erledigen.
Mit Schreiben vom 06.07.2008 übersandte sie aktuelle Kontoauszüge.
Mit Schreiben vom 03.11.2008 hörte der Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Übernahme der Heimkosten ab 01.11.2008 bei einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 1.086,00 EUR an. Er wies darauf hin, dass der VW Golf jedenfalls so weit Vermögen darstelle, als er den als angemessen angesehenen Betrag von 7.500,00 EUR übersteige. Unter Berücksichtigung der weiteren Guthaben bestehe nach wie vor noch Vermögen in Höhe von 8.119,94 EUR, aus dem die Heimkosten jedenfalls bis einschließlich 31.10.2008 geleistet werden könnten.
Die Kläger legten daraufhin über ihren Bevollmächtigten Unterlagen über monatliche Aufwendungen vor und rügten, d...