Tenor

I. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten wegen fehlender Eigenbemühungen ausgesprochenen Sanktion mit Minderung der Regelleistung für den Kläger zu 1 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 30.10.2009 um 30 %.

Der am ... 1963 geborene Kläger zu 1 stand mit seinem minderjährigen Sohn Robin, Kläger zu 2, geboren 2001, seit November 2005 bis zum August 2009 im Leistungsbezug der Beklagten, bevor er zum September 2009 mit seinem Sohn aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzog.

Nach erfolglosen Gesprächen der Beteiligten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzte die Beklagte den angestrebten Abschluss einer EV durch Verwaltungsakt vom 23.03.2009, dessen Gültigkeit für den Zeitraum vom 23.03.2009 bis 22.09. 2009 bezeichnet war. Hierin wurde u.a. die Verpflichtung des Klägers zu 1 festgelegt, monatlich 7 Eigenbemühungen über telefonische, persönliche oder schriftliche Bewerbungen auf Erwerbstätigkeiten (auch befristete Stellen, Minijobs und Stellen bei Zeitarbeitsfirmen) jeweils bis zum 5. des Folgemonats nachzuweisen. Der Kläger zu 1 erhob gegen diesen Bescheid am 30.03.2009 Widerspruch und nach abschlägigem Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009 im anderweitigen Verfahren, Az S 17 AS 809/09, Anfechtungsklage zum Sozialgericht Augsburg. Dieses Verfahren wurde wegen Zeitablaufs der Gültigkeit des Verwaltungsaktes vom 23.03.2009 und wegen der im hiesigen Verfahren erforderlichen Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes im Termin vom 22.06.2010 für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 19.06.2009 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II an; der Kläger habe seine Verpflichtungen aus der am 23.03.2009 durch Verwaltungsakt ersetzten EV nicht erfüllt, weil er für die Monate April und Mai 2009 keine Bewerbungsnachweise vorgelegt habe. Daraufhin legte der Kläger zu 1 am 15.07.2009 Nachweise von Bewerbungsbemühungen vor. Wegen der Ferienzeit mit erforderlicher Kinderbetreuung könne der Kläger für April 2009 lediglich 2 Bewerbungsbemühungen nachweisen.

Mit Bescheid vom 15.07.2009 senkte die Beklagte die Regelleistung des Klägers zu 1 für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 unter Berufung auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um monatlich 30 % ab, da der Kläger zu 1 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seine in der EV vom 23.03.2009 festgelegten Pflichten hinsichtlich der monatlich zu erbringenden 7 Bewerbungsnachweise nicht erfüllt habe und gewichtige Gründe dafür nicht ersichtlich seien.

Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31.07.2009 Widerspruch. Die Absenkung der Leistungen sei offenkundig rechtswidrig, weil eine durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung keine gültige Rechtsgrundlage nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II für die vorgenommene Absenkung darstelle, wie z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.07.2009, Az L 19 B 140/09 AS ER, entschieden habe. Außerdem sei es gemäß Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.11.2008 (L 11 B 948/08 AS ER) unzulässig, allein auf die Nichtvorlage entsprechender Bewerbungsnachweise abzustellen.

Ein unter dem Az S 15 AS 551/09 ER geführtes Antragsverfahren zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt vom 23.03.2009 blieb ohne Erfolg.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger zu 1 habe nach eigenen Ausführungen im April 2009 lediglich 2 Bewerbungsbemühungen unternommen. Auch unter Berücksichtigung der schulfreien Zeit des minderjährigen Klägers zu 2 im April 2009 hätten dem Kläger zumindest 12 volle Arbeitstage zur Bewerbung zur Verfügung gestanden; das geforderte Bewerbungsprofil erfordere keine aufwändigen schriftlichen Bewerbungen, bei Zeitarbeitsfirmen sei z.B. durchaus auch die telefonische Nachfrage nach offenen Stellen üblich.

Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte namens der Kläger zu 1 und 2 am 03.12.2009 Klage zum hiesigen Gericht. Nach mehreren Erinnerungen des Gerichts, die Klage zu begründen und unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anträge zu stellen und Beweismittel zu nennen, verwies der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte sinngemäß, die Beklagte zur Aufhebung des Sanktionsbescheids vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 zu verurteilen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese war...

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