Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.06.2018; Aktenzeichen B 14 AS 34/18 BH)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die "Umsetzung BSG-Urteil B 14 AS 19/14 R".

Die Kläger, geboren 1981 bzw. 1983, sind verheiratet und leben zusammen. Sie stehen seit Januar 2009 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.

Mit Urteil vom 29.04.2015 (Az.: B 14 AS 19/14 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - die an die Klägerin gerichteten Bescheide des Beklagten vom 14.12.2011, 15.12.2011, 02.01.2012 und 03.01.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten. Streitig war in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit von insgesamt sieben Bescheiden über Meldeversäumnisse und Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II in sich teilweise überschneidenden Zeiträumen.

In der Folge zahlte der Beklagte dem Rechtsanwalt, der die Kläger im Revisionsverfahren vertreten hatte, die mit Kostennote vom 19.05.2015 geltend gemachten Kosten aus.

Eine weitere Auszahlung an die Kläger aufgrund des BSG-Urteils erfolgte nicht, da bereits in erster Instanz vom SG Augsburg (Az.: S 11 AS 1294/11) fünf der streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben worden waren und im Februar 2012 eine entsprechende Nachzahlung an die Kläger erfolgt war.

Am 07.01.2016 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg "Klage auf Umsetzung BSG-Urteil B 14 AS 19/14 R". Zwar seien die Sanktionen zwischenzeitlich ausgeglichen worden, der Beklagte müsse den Klägern aber noch "die entgelten Ersatzleistungen für die Zeiten der Sanktion über 30 %" nachzahlen und ihnen ihre "Auslagen" erstatten.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen "die entgelten Ersatzleistungen für die Zeiten der Sanktion über 30 %" nachzuzahlen und ihnen ihre "Auslagen" zu erstatten.

Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung jeweils auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Fraglich ist schon die Zulässigkeit der "Klage auf Umsetzung BSG-Urteil B 14 AS 19/14 R". Das SGG sieht für eine derartige Klage wohl keine statthafte Klageart vor. Zu einer Auslegung der Klage als Antrag auf Vollstreckung gemäß § 201 SGG geben die Ausführungen der Kläger keinen Anlass. In Betracht kommt am ehesten noch eine Auslegung der Klage als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf die Auszahlung eines nicht näher bezifferten Geldbetrages. Zugunsten der Kläger wird hiervon und von der Zulässigkeit dieser Klage ausgegangen.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet.

Das BSG hat den Klägern in seinem Urteil vom 29.04.2015 (Az.: B 14 AS 19/14 R) keinen Anspruch auf "entgelte Ersatzleistungen für die Zeiten der Sanktion über 30 %" gegen den Beklagten zugesprochen, den dieser noch auszahlen müsste. Vielmehr hat das BSG unter Rn. 56ff. festgestellt, dass im Falle der Klägerin kein Anlass zu einer Prüfung besteht, ob ihr für den dort streitigen Zeitraum vom 01.12.2011 bis 30.04.2012 Sachleistungen oder geldwerte Leistungen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II zu erbringen sind.

Die Kläger haben gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf weitere Erstattung ihrer "Auslagen". Der Beklagte hat die Kostennote des Rechtsanwalts, der die Kläger im Revisionsverfahren vertreten hat, vom 19.05.2015 bereits in vollem Umfang beglichen und damit seine Verpflichtung aus dem Urteil des BSG vom 29.04.2015, Az.: B 14 AS 19/14 R, erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11903311

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