Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassung
Orientierungssatz
Die Neubestimmung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 31,03 Euro, die zum 1. Juli 2017 durch Rechtsverordnung vorgenommen wurde, ist rechtmäßig.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2017.
Der 1951 geborene Kläger erhält von der Beklagten Regelaltersrente.
Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 wurde der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2017 auf 31,03 € angehoben. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er wandte sich gegen die Höhe seiner Rente und kritisierte zum wiederholten Male den Unterschied zwischen den gesetzlichen Renten und den Versorgungsansprüchen der Beamten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2017 wies die Beklagte den erhobenen Rechtsbehelf zurück. Sie trug im Wesentlichen vor, dass der in der Anpassungsmitteilung ausgewiesene Zahlbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet worden sei und das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2007 Verfassungsbeschwerden gegen die Rentenanpassung nicht zur Entscheidung angenommen habe, weil keine Verletzung von Art. 14, 20 GG gesehen wurde.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.09.2017 Klage zum Sozialgericht Bayreuth und begehrte sinngemäß eine höhere Rente. Die ganze Rentenberechnung entspreche nicht geltendem Recht.
Das Gericht hat die Versichertenakte des Klägers zum Verfahren beigezogen. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017 zur Zahlung einer höheren Rente zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente ab dem 01.07.2017.
Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 stellt einen Verwaltungsakt dar, der sich inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung der bereits zuerkannten Rentenrechte beschränkt durch Feststellung des Veränderungsfaktors, BSG vom 23.03.1999, Az. B 4 RA 42/98 R.
Diese Feststellung steht rechtlich und faktisch neben der Feststellung des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R). Demgemäß enthält die vorliegend gegenüber dem Kläger ergangene und von ihm angefochtene Rentenanpassungsmitteilung nach ihrem Verfügungssatz lediglich eine Regelung hinsichtlich der Rentenanpassung, die aufgrund des durch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung RWBestV 2017,) geänderten aktuellen Rentenwerts vorzunehmen war.
Durch die Verordnung RWBestV 2017 vom 08.06.2017 wurde der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2017 neu bestimmt. Er beträgt ab dem 1. Juli 2017 31,03 €.
Diesen Rentenwert hat die Beklagte der Berechnung der Rente des Klägers zugrunde gelegt indem sie die bisher ermittelten Entgeltpunkte des Klägers mit dem neuen Rentenwert multiplizierte. Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Berechnung der Beklagten sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger eine höhere Rente unter Zugrundelegung eines höheren Rentenwertes begehrt, besteht hierfür keine gesetzliche Grundlage. Auch liegt kein Verstoß gegen die Verfassung vor. Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11). Aus der Verfassung lässt sich auch kein Anspruch auf eine Anpassung der Renten in einer bestimmten Höhe ableiten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03, 1247/07). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rech...