Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Fehlerhafte Rentenberechnung durch Falschanwendung eines Versorgungsausgleichs. Zulässigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Rentenbewilligung

 

Orientierungssatz

Wurde im Rahmen eines Scheidungsurteils zulasten eines Rentenkontos ein Versorgungsausgleich durchgeführt, so stellt es jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Konteninhabers dar, wenn zu seinen Gunsten entgegen der Festlegung im Versorgungsausgleich bei einem späteren Bezug von Altersrente statt des Abzug irrtümlich eine Begünstigung vorgenommen wird. In diesem Fall bleibt der Rentenversicherungsträger bei einer späteren Feststellung des Fehlers zur Aufhebung der Entscheidung und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen berechtigt.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers sowie die hieraus resultierende Überzahlung in Höhe von 18.030,25 Euro.

Der 1948 geborene Kläger war in erster Ehe mit Frau A. B. verheiratet. Die Ehe dauerte vom 15.02.1969 bis 21.06.1983. Mit Scheidungsurteil vom 21.06.1983 wurden vom Konto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt C. auf das Konto Nr. 1 der Ehefrau ebenfalls bei der Landesversicherungsanstalt C. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 106,20 DM übertragen. Mit Bescheid vom 13.02.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008 in Höhe von monatlich 1.131,59 Euro. Dabei berücksichtigte sie zugunsten des Klägers übertragene Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 352,55 DM.

In Anlage 5 des Bescheides ist ausgeführt: “Der zugunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergibt einen Zuschlag an Entgeltpunkten„. Hierfür werden die für Rentenanwartschaften ermittelten Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet.

Für die Zeit ab 01.04.2008:

Für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 sind zugunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden.

Die übertragene Rentenanwartschaft ist festgestellt auf monatlich 352,55 DM.

Daraus ergeben sich = 11,7034 Punkte.

In Anlage 6 des Bescheides ist ausgeführt: “Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der zu berücksichtigten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird„. An Entgeltpunkten sind zu berücksichtigen: Entgeltpunkte für Beitragszeiten 45,3546 Punkte. Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 0,6503 Punkte + zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 0,1223. Insgesamt = 46,1272 Punkte. Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 + 11,7034 Punkte. Insgesamt = 57,8306 Punkte + Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung + 0,1823 Punkte ergibt die Summe aller Entgeltpunkte = 58,0129 Punkte.

Bei Rentenantragstellung der ehemaligen Ehefrau des Klägers wurde eine elektronische Fehlermeldung vom 13.12.2012 ausgelöst, weil im Versicherungskonto der früheren Ehefrau ebenfalls eine Begünstigung aus dem Versorgungausgleich gespeichert war. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte die Deutsche Rentenversicherung E. mit Schreiben vom 15.01.2013 eine Kopie des Scheidungsurteils und wies darauf hin, dass ihres Erachtens der Bonus von 106,20 DM im Konto der Ehefrau zutreffend gespeichert sei. Daraufhin berichtigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2013 gegenüber dem Kläger die gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich und teilte diesem mit, dass die übertragenen Rentenanwartschaften von monatlich 106,20 DM in 3,5255 Entgeltpunkte umgerechnet würden und in seinem Konto einen Abschlag an Entgeltpunkten nach sich zögen. Mit Datum vom 04.02.2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Neuberechnung seiner Altersrente und zur Rückforderung der daraus entstehenden Überzahlung in Höhe von 18.030,25 Euro an. Die richtig berechnete Höhe von 883,84 Euro würde ab dem 01.03.2013 laufend gezahlt. Der Kläger teilte zur beabsichtigten Entscheidung mit, dass er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hätte nicht erkennen können. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da er die zugestandenen Leistungen verbraucht habe und eine entsprechende Vermögensdisposition getroffen habe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Er habe im Jahr 2002 aufgrund seiner Altersplanung in der Deutschen Rentenversicherung vorgesprochen. Dort sei ihm eine Probeberechnung vom 04.12.2002 ausgehändigt und mit ihm besprochen worden. Aufgrund dieser Rentenberatung habe er seine Altersdisposition getroffen und bei seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben. Im Jahr 2002 habe er noch ein Eigenheim gebaut. Im Dezember 2002 sei ihm in der Deutschen Rentenversicherung D. die Höhe der Rente von 1.272,94 Euro bestätigt worden, wegen welcher er seine ...

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