Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesblindengeld

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2013 verurteilt, der Klägerin Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz ab 01. März 2014 zu zahlen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die 1948 geborene Klägerin begehrt die Leistung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlinG).

Ein erster Antrag ging beim Beklagten am 08.02.2012 ein. Der Beklagte holte den Befundbericht des Medizinischen Versorgungszentrums Augenheilkunde in M. ein.

Mit Bescheid vom 05.03.2012 wurde der Antrag abgelehnt, da nach dem Befund des Versorgungszentrums die Sehschärfe auf dem besseren linken Auge 0,16, also mehr als 1/50 betrage.

Mit Formularantrag vom 08.10.2012, beim Beklagten eingegangen am 10.10.2012, stellt die Klägerin erneut einen Antrag auf Blindengeld. Die Klägerin legte einen Arztbrief von Dr. T. vor. Nunmehr veranlasste der Beklagte die Begutachtung durch Dr. G., L., vom 04.12.2012. Sowohl bei Prüfung des rechten Auges und des linken Auges wie bei beidäugiger Prüfung wurde lediglich das Erkennen von Handbewegungen festgestellt. Beim Verlassen des Zimmers habe der Gutachter die Klägerin gebeten, ihr zu folgen. Sie solle sich an der Praxisrezeption die Fahrtenbescheinigung überreichen lassen. Sie habe dabei mühelos einem Stuhl ausweichen können und sei sicher durch die Tür gegangen. Letztendlich wäre bei der Untersuchung mit dem Gerät nach Kotowski eine Auflösung des optokinetischen Nystagmus mit dem Rastermuster entsprechend einem Sehvermögen von 0,1 möglich, einem Sehvermögen, das für einen fortgeschrittenen Morbus Staargardt relativ typisch sei. Blindheit im Sinne des Gesetzes sei nicht nachgewiesen aufgrund von Diskrepanzen zwischen objektiven Untersuchungen und Verhaltensbeobachtung zu den Angaben bei den subjektiven Sehprüfungen.

Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 14.12.2012 abgelehnt.

Der Widerspruch der Klägerin ging beim Beklagten am 21.12.2012 ein. Es wurde eine augenärztliche Bescheinigung von Dr. A. vorgelegt. Das Gutachten von Dr. G. werde stark angezweifelt.

Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - vom 06.03.2013 zurückgewiesen. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte augenärztliche Bescheinigung vom 22.01.2013 sei nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung treffen zu können. Die Begutachtung durch Herrn Dr. G. sei nicht widerlegt worden.

Mit diesem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zeigt sich die Klägerin nicht einverstanden und erhebt am 02.04.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Die Klägerin verwies auf die bereits vorgelegte Bescheinigung von Dr. A..

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2013 Blindengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die zur Klagebegründung vorgelegte Bescheinigung sei bereits im Widerspruchsverfahren berücksichtigt worden.

Das Gericht hat Befundberichte des Hausarztes Dr. K., K., und der Augenärztin Dr. A., W., angefordert

Das Gericht holte ein Gutachten von Dr. L., N., nach ambulanter Untersuchung ein, das unter dem 15.04.2014 erstattet wurde. Die Sehprüfung habe ergeben, dass ein 5 m Visus an beiden Augen nicht mehr erhebbar sei. In der Nähe betrage die Sehleistung rechts und links 1/100. Bei binokularer Prüfung sei der Visus 1/70. Das Gesichtsfeld sei mit dem Goldman-Perimeter aufgezeichnet worden und zeige freie Außengrenzen sowie ein großes zentrocoekales Skotom an beiden Augen. Mit dem Streifenband sei ein optokinetischer Nystagmus zwanglos nachzuweisen. Im Gebiet der Makula zeige sich eine ausgedehnte Pigmentverschiebung mit Pigmentephitheldystrohien. Die Aderhautgefäße im Bereich der Papille seien in erheblicher Weise sklerosiert. Entscheidend für die schlechte Sehschärfe sei der Makulabefund der Patientin. Die Aderhautgefäßsklerose und die zum Teil grobschollige (links), zum Teil feine strukturierte Pigmentephitheldystrohien bedingten ein großes Zentralskotom, das sich auch im Gesichtsfeld nachweisen ließe. Die Außengrenzen des Gesichtsfeldes seien deshalb als frei zu bezeichnen, was eine relativ gute Orientierung der Patientin im freien Raum ergäbe, insbesondere bei abgedunkelter Beleuchtung. Die Art der Veränderung sei nicht derart, dass eine Stargardt-Maculadegeneration wahrscheinlich wäre. Die Voraussetzungen des Nachweises der Blindheit wären ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt für gegeben erachtet.

Der Beklagte legte die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 06.05.2014 der Medizinaldirektorin Dr. P. vor. Der Nachweis von Blindheit sei weiterhin nicht erbracht. Die Auslösbarkeit des optokinetis...

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