Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Weitergewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.11.2017 hinaus.
Der 1963 geborene Kläger war bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit am 27.06.2014 als Betriebsratsvorsitzender tätig. Im Anschluss daran bezog der Kläger Krankengeld. Auf seinen Antrag vom 07.05.2015 hin ist ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 20.05.2015 unter Zugrundelegung des Eintritts eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt am 27.06.2014 (= AU) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2015 bis 30.11.2017 gewährt worden. Im Anschluss daran sind im Versicherungskonto des Klägers keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten mehr gespeichert.
Am 03.07.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2017 hinaus.
Aufgrund dieses Antrages erholte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen, Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Arztes für Nervenheilkunde Dr. F.. Dr. F. diagnostizierte
- eine Depression in Remission
- eine Trigeminusneuralgie
- einen Verdacht auf Plexusläsion rechts nach Sturz.
Dr. F. war der Ansicht, dass der Kläger ab 01.12.2018 wieder mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2017 den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2017 hinaus ab, da nach der medizinischen Beurteilung der Kläger ab 01.12.2017 wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne und damit kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mehr bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 14.02.2018 aus, dass er aufgrund der weiterbestehenden psychischen Erkrankung (Depression und Erschöpfungszustand) sowie der Trigeminusneuralgie auch über den 30.11.2017 hinaus nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahren wertete die Beklagte einen Entlassungsbericht über eine in der Zeit vom 20.02.2018 bis 20.03.2018 in der Rheumaklinik A. durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme aus. In diesem Bericht diagnostizierten der Chefarzt Dr. H., die Leitende Oberärztin B. sowie der Stationsarzt S..
- ein Impingement-Syndrom rechte Schulter bei Zustand nach ASK am 31.01.2018
- eine ACG-Arthrose rechts
- eine Trigeminusneuralgie rechts (ED 2012)
- eine Psoriasis vulgaris
- eine Hypercholesterinämie
- eine rezidivierende depressive Störung.
Die vorgenannten Ärzte sowie der Prüfarzt der Beklagten, der Med.-Dir. Dr. C., waren der Ansicht, dass der Kläger ab 01.12.2017 wieder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne.
Gestützt darauf wies die Beklagte den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Ergebnissen der am 08.11.2017 durchgeführten psychiatrischen Untersuchung und der vom 20.02.2018 bis zum 20.03.2018 in der Rheumaklinik A. durchgeführten medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation der Kläger ab 01.12.2017 wieder leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus ohne Nachtschichtbetrieb mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, zumal auch nach der Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen der Beklagten vom 26.04.2018 aus den vorliegenden Unterlagen keine Auswirkungen ersichtlich seien, die das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zeitlich einschränken würden.
Mit seiner am 05.06.2018 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom 04.06.2018 macht der Kläger weiterhin einen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2017 hinaus geltend. Zur Begründung wiederholte er mit Schreiben vom 31.07.2018 das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgebrachte.
Das Sozialgericht Bayreuth hat daraufhin die Befundberichte der behandelnden Ärzte, nämlich des Facharztes für Dermatologie Dr. R. vom 23.07.2018, des Facharztes für Diagnostische Radiologie Dr. V. vom 27.07.2018, und des Allgemeinmediziners K. vom 16.08.2018, sowie des Dipl.-Psychologen U. vom 12.07.2018, die Unterlagen der Panorama-Fachklinik für Psychosomatik, Psychotherapeutische Medizin und Naturheilverfahren in P. sowie die Akten des Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken, beigezogen.
Danach hat das Gericht den Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Dr...