Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Vermögen bei der Feststellung des Hilfebedarfs. selbstgenutztes Eigenheim als Vermögen. Verwertbarkeit eines selbstgenutzten Eigenheims
Orientierungssatz
1. Die angemessene Wohnfläche im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beträgt bei einem selbstgenutzten Eigenheim für einen alleinstehenden Leistungsempfänger im Regelfall 90 Quadratmeter. Dabei ist nicht von den tatsächlich genutzten Zimmern eines Hauses auszugehen, sondern von der tatsächlich verfügbaren Fläche.
2. Hat ein Hilfeempfänger ein selbstbewohntes Hausgrundstück durch Erbschaft erlangt und musste er insoweit keine eigenen Mittel zur Anschaffung aufwenden, so stellt auch ein nur relativ geringer Verkehrswert (hier: 37.000 Euro) keine unwirtschaftliche Verwertung dar, die einer Vermögensanrechnung entgegen stehen würde.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt 12,53 Euro für die Anschaffung von Rasenmäherbenzin.
Der 1958 geborene Kläger erhält seit dem 26.03.2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der Kläger bewohnt ein 1954 errichtetes Haus mit 1.348 qm Grund, das ihm von seinen Eltern vererbt wurde. Das Haus besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, einem Dachgeschoß und einem Spitzboden. Im Kellergeschoß sind ausschließlich Zubehörräume in Form von Technik-, Lager- und Wirtschaftsräumen. Das Erdgeschoß besteht aus einem unbeheizten Windfang, einem Flur, einem WC, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Winterwohnzimmer und einem unbeheizten Wintergarten. Das Dachgeschoß besteht aus Diele, Bad, Küche, Schlaf- und Arbeitszimmer. Der Spitzboden ist von der Diele über eine Einschubtreppe zugängig und reiner Lagerraum.
Der Kläger beantragte am 23.04.2016 die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von 10 Litern Rasenmäherbenzin in Höhe von 12,53 Euro.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.04.2016 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 16.06.2016 zurück.
Der Kläger hat am 12.07.2016 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Mieter die Kosten für die Gartenpflege über die Nebenkosten erstattet bekäme. Er müsse als Eigentümer einem Mieter gleichgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 zu verurteilen, die Kosten für Rasenmäherbenzin in Höhe von 12,53 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Gartenpflege zur Erhaltung der Unterkunft nicht notwendig wäre.
Der Rechtsstreit wurde mit den Beteiligten am 30.05.2017 erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Die Kammer erhob durch Anordnung vom 28.06.2017 Beweis über die Fragen, aus wie vielen Räumen das Anwesen des Klägers besteht und welche Wohnfläche die Räume und das Anwesen insgesamt nach der Wohnflächenverordnung haben, durch Beauftragung eines Sachverständigen.
Der Sachverständige kam in dem Gutachten vom 15.08.2017 zu dem Ergebnis, dass die Wohnfläche des Anwesens des Klägers 122,74 qm betrage. Auf das Gutachten wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.08.2017 bemängelt der Kläger, dass
- die Zimmerwohnflächen falsch addiert seien,
- bei der Berechnung der Wohnfläche der Küche eine Klammer falsch gesetzt sei und die Wohnfläche somit 9,15 qm statt 12,31 qm betrage,
- die Küche im OG nur noch als Bastel- u. Hobbyraum genutzt werde,
- das Arbeitszimmer nicht als Wohnfläche gerechnet werden dürfe,
- der Windfang als Lagerraum genutzt und somit nicht angerechnet werden dürfe,
- der Wintergarten als Möbellager und Wäschetrockenraum genutzt und nicht angerechnet werden dürfe,
- der Flur mit der Treppe verbunden sei und nicht beheizt werden könne und somit nicht zur Wohnfläche zähle,
- die Wohnfläche folglich nur 75,16 qm betrage.
Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Gutachter mit, dass eine Rundung in Excel auf 2 Stellen erst bei der Summe vorgenommen wurde. Sofern in jeder einzelnen Berechnung gerundet würde, ergäbe sich eine Wohnfläche von 122,73 qm anstatt 122,74 qm. Die Wohnfläche der Küche sei korrekt berechnet und die Klammer korrekt gesetzt, da die 2 m Linie bei 2,22 liege und die Grundfläche bis dorthin (zwischen 1 m und 2 m) nur zur Hälfte angesetzt werde. Der Kläger wandte mit Schreiben vom 29.12.2017 ein, dass die Wohnfläche maximal die Grundfläche betragen könne. Diese belaufe sich aber auf nur ca. 11 qm. Somit könne die Wohnfläche nicht 12,31 qm betragen.
Mit Schreiben vom 18.08.2017 bat das Gericht den Gutachterausschuss beim Landratsamt H. um Beurteilung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks. Mit Schreiben vom 06.10.2017 teilte der Gutachterausschuss mit, dass er den Verkehrswert zum 01.01.2015 mit 37.000 Euro ermittelt habe. Auf das Gutachten des Ausschusses wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.11.2017 wandte der Kläger ein, dass
- sein Grun...