Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.
Der am 1957 geborene Kläger bezog seit 14.04.2005 mit einer kurzen Unterbrechung im Mai 2008 Leistungen der Grundsicherung beim Beklagten. Bereits mit notariellem Kaufvertrag vom 24.09.1998 hatte er Eigentum an einer sodann selbstgenutzten, 98 qm großen Wohnung in der S-Str. in A. erworben.
Mit notarieller Urkunde vom 02.12.1998 wurde eine Grundschuld zugunsten der A-Lebensversicherungs-AG in Höhe von 100.000,00 DM (51.129,19 €) mit 16 % Zinsen jährlich und 2 % einmaliger Nebenleistung (2.000,00 DM) bestellt und am 18.12.1998 im Grundbuch eingetragen (Besicherung der Darlehen Nr. X und X). Mit Urkunde ebenfalls vom 02.12.1998 wurde zugunsten der V-Banken H.-H.-M. eG eine Grundschuld in Höhe von 86.000,00 DM bestellt, die jährlich mit 15 % zu verzinsen sein sollte und für welche eine einmalige Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages (4.300,00 DM) entstand (Besicherung des Darlehens Nr. Z). Die letztgenannte Grundschuld wurde am 05.09.2008 umgestellt auf 43.971,10 € zugunsten der VR Bank H. eG.
Der Kläger wurde am 26.04.2005 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum 14.04.2005 bis 30.04.2012 jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ohne ihn zur Verwertung der Wohnung aufzufordern.
Nach ersten Verdachtsmomenten im Oktober 2006 veranlasste der Beklagte am 17.01.2012 Außendienstermittlungen zu der Frage, ob der Kläger in seiner Wohnung in A. zusammen mit der Zeugin H. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt. Aufgrund Zwischenmitteilung vom 25.01.2012 stellte der Beklagte die Leistungen an den Kläger ab 01.02.2012 vorläufig ein und forderte Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zeugin H. bzw. einen Nachweis, dass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe.
Unter dem 06.03.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seine Eigentumswohnung grundsätzlich durch Verkauf verwerten müsse, da sie mit einer Wohnfläche von 98 qm die Angemessenheitsgrenze von 80 qm überschreite, welche sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) herleite. Eine vergleichbare Wohnung koste derzeit nach der Auskunft aus der Kaufpreissammlung des Landratsamtes B. mindestens 93.000,00 €, so dass nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von 51.000,00 € ein anrechenbares Vermögen in Höhe von mindestens 42.000,00 € verbleibe. Es werde um Mitteilung bis 20.03.2012 gebeten, ob mit einer Besichtigung der Wohnung durch den Gutachterausschuss des Landratsamtes B. zum Zwecke der Verkehrswertbestimmung Einverständnis bestehe.
Am 17.04.2012 beauftragte der Beklagte den Gutachterausschuss mit einer Wertermittlung zum Stichtag 01.05.2012. Mit Schreiben vom 25.04.2012 forderte der Gutachterausschuss den Kläger zur Vorlage von Unterlagen über die Eigentumswohnung auf.
Am 02.04.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen ab 01.05.2012; einen erneuten Weiterbewilligungsantrag hat er am 19.10.2012 für den Zeitraum ab 01.11.2012 gestellt. Den Antrag vom 19.04.2012 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2012 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger verfüge über verwertbares Vermögen in Gestalt der selbstgenutzten Eigentumswohnung, die zusammen mit den sonstigen noch zu berücksichtigenden Vermögenswerten den Grundfreibetrag von 8.850,00 € übersteige. Zudem lebe er mit der Zeugin H. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Da bisher über deren Einkommen und Vermögen keine Auskünfte erteilt worden seien, sei davon auszugehen, dass durch Einkommen und Vermögen der Zeugin H. der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichergestellt sei.
Hiergegen legte der Kläger am 30.04.2012 Widerspruch ein, begründete diesen jedoch inhaltlich nicht. Mit Bescheid vom 29.05.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hinsichtlich der Leistungsablehnung stellte der Kläger am 25.05.2012 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Bayreuth (Az. S 17 AS 558/12 ER), mit welchem vorläufige Leistungen ab 01.05.2012, hilfsweise darlehensweise Leistungen begehrt wurden. In diesem Verfahren wurde der Beklagte mit Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.07.2012 verpflichtet, dem Kläger vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 692,00 € im Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012 zu gewähren. Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde des Beklagten hin mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 14.09.2012 (Az. L 11 As 533/12 B ER) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger vorläufig im Zeitraum 06.07.2012 bis 31.10.2012 Leistungen in Höhe von 6...