Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Meldeaufforderung vom 22.07.2011 rechtswidrig war.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit dem 13.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.
Am 22.07.2011 lud die zuständige Sachbearbeiterin des Klägers beim Beklagten diesen zu einem Termin am 08.08.2011 um 11 Uhr in den Gebäudlichkeiten des Beklagten ein. Als Grund für die Einladung war angegeben: „Frau H. möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen“.
Die Meldeaufforderung war mit folgender Rechtsfolgenbelehrung versehen:
„1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB II liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.
2. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.
3. Minderung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
4. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.06. bis 31.08. --≫ Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung).
5. Minderungen wegen Meldepflichtverletzungen treten zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzu (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 30 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.05. bis 31.07. vom 01.05. bis 31.07. insgesamt 40 Prozent Minderung).
6. Bei einer Minderung des Regelbedarfs um mehr als 30 Prozent können Ihnen ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben (§ 31a Abs. 3 SGB II).“
Zudem war dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben.
Gegen die Meldeaufforderung legte der Kläger am 26.07.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Vorschriften des SGB II und SGB III, aus denen der Beklagte die Meldeaufforderung herleite, würden gegen das Grundgesetz verstoßen, weil der Gesetzgeber es bei Erlass des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen habe, dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu entsprechen.
Am 27.07.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und hat gleichzeitig Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Über das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, das unter dem Aktenzeichen S 13 AS 917/11 ER geführt wurde, ist bereits entschieden worden.
Der Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 27.07.2011 als unzulässig zurückgewiesen. Dies hat er damit begründet, dass es sich bei dem Einladungsschreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele.
Der Kläger hat seine Klagebegründung daraufhin ergänzt und vorgetragen, das Einladungsschreiben sei schon deshalb als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil es eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Es wird festgestellt, dass die Meldeaufforderung vom 22.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung des Antrages hat er in Abweichung zu der Begründung des Widerspruchsbescheides vorgetragen, bei der Meldeaufforderung habe es sich zwar um einen Verwaltungsakt gehandelt, dieser habe aber den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Meldeaufforderung vom 22.07.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Meldeaufforderung vom 22.07.2011 zum 08.08.2011, die sich durch Zeitablauf am 09.08.2011 erledigt hat, rechtswidrig war.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
2. Sie ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn sich ein Verwaltungsakt, der mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann, erledigt und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
a. Bei dem Einladungsschreiben vom 22.07.2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, wie sich aus der Neufassung des § 39 SGB II durch das Gesetz vom 21.12.2008 (B...