Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1966 geborene Klägerin war zuletzt 2002 als Bankangestellte beschäftigt. Am 18.01.2012 stellte sie einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 11.04.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht. Im für die Klägerin geltenden Zeitraum vom 18.05.2003 bis zum 17.01.2012 enthalte das Versicherungskonto nur 22 statt der geforderten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen. Im hiergegen gerichteten Widerspruch legte die Klägerin ein ärztliches Attest ihres behandelnden Hausarztes, Dr. W. D., vom 26.03.2012 vor, in welchem dieser unter Nennung einer Reihe von Diagnosen mitteilte, dass die Klägerin seit dem 01.09.2004 in seiner Behandlung stehe und davon auszugehen sei, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits seit dem 01.09.2004 bestehe. Die Beklagte zog sodann den Entlassungsbericht der von der Klägerin im Zeitraum vom 31.05.2011 bis 05.07.2011 durchgeführten medizinische Rehamaßnahme in B. N. bei, welcher für die Klägerin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie von sechs Stunden und mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt ausweist. Es wurde ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin alle leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten entsprechend der beruflichen Vorbildung vollschichtig leisten könne. Nach hier verbesserter körperlicher Leistungsfähigkeit könne die Klägerin von dort in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig entlassen werden. Bei der sozialmedizinischen Einschätzung zeigte sich keine Übereinstimmung zwischen der Selbsteinschätzung der Patientin und der ärztlichen Beurteilung.
Gestützt hierauf wies die Beklagte den erhobenen Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012 zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf die fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ergänzend teilte sie mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum 30.11.2010 erfüllt seien. Da die Klägerin aus der medizinischen Rehabilitation am 05.07.2011 mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr entlassen wurde, sei ein Leistungsfall der Erwerbsminderung eindeutig zu verneinen. Ein Leistungsfall vor dem 05.07.2011 bzw. bis zum 30.10.2010 könne daher nicht eingetreten sein. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 18.09.2012 erhobene Klage.
Das Gericht hat die Versichertenakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des ZBFS, jeweils die Klägerin betreffend - zum Verfahren beigezogen sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte Dres. S., D., W., Sch., St., von U., J. und K. eingeholt.
Zur Feststellung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und zur Beurteilung des Umfangs der hierdurch beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten.
Frau Dr. M. kam im Gutachten vom 06.02.2013 nach vorheriger Untersuchung zu folgenden Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt.
- Ehe- und Familienkonflikt.
- Verdacht auf selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung.
- Lipolymphödem, Zustand nach Phlegmone.
- Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Reizsymptomatik.
- Adipositas.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin hat sie dahingehend beurteilt, dass dieser leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Schicht- und Akkordtätigkeit, ohne besondere Stressbelastung sowie ohne besondere Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen vollschichtig möglich seien. Zum 01.09.2004 habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden.
Ein am selben Tag nach Untersuchung von Dr. K.. erstelltes Gutachten kam zu folgenden
Diagnosen:
- Lipo-/Lymphödem vom Oberschenkeltyp beidseits mit chronisch-venöser Insuffizienz und rezidivierendem Erysipel.
- Wirbelsäulensyndrom im Halswirbelsäulen- und Brustwirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung mit rezidivierenden Blockierungen und muskulärer Verspannung.
- Bruxismus.
- Senk-, Spreizfuß beidseits, Gonalgie beidseits bei Genua valga und Coxalgie beidseits.
- Anamnestisch hypothyreote Stoffwechsellage und Vitamin D-Mangel.
- Allergische Diathese und Neurodermitis.
- Gehäufte Infektanfälligkeit bei positiver Borrelioseserologie.
Das Leistungsvermögen der Klägerin beurteilte er mit weiterhin vollschichtig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen sowie häufiges Treppensteigen und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Bücken und Überkopfarbeiten.
Auch er bestätigte zum 01.09.2004 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Auf Antrag der Klägerin w...